Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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eines Zeugeneides genügt es, wenn nach Vorhalt der Behauptung die Worte: 
„das schwöre ich, so wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum, Amen!“ 
mit der üblichen Feierlichkeit nachgesprochen werden. 
In Ansehung der von Juden zu leistenden Eide bewendet es auch hier bei 
den durch die Judenordnung vom 20. Juny 1823 und durch die Bekannt- 
machung vom 22. April 1828 deshalb ertheilten Vorschriften. 
g. 11. 
Ueber die Kosten ist nach den Grundsätzen des Civil-Prozesses zu erkennen. 
d. 12. 
Es findet kein Rechtsmittel weiter Statt, als nur in den vor den Un- 
tergerichten anhängigen Ehrensachen die Appellation an die zuständige Landes- 
regierung und in den von dieser erstinstanzlich entschiedenen Ehrensachen, Ober- 
Appellation. 
Auch dem Demnunzianten sind diese Rechtsmittel nachgelassen, wenn der 
Demunziat in dem erstinstanzlichen Erkenntnisse von aller Strafe freigesprochen 
oder wenn dem Demunzianten Kosten zuerkannt worden sind. 
Die Formen jener Rechtsmittel sind die für minderwichtige Civil-Rechts- 
sachen vorgeschriebenen. 
Urkundlich haben Wir dieses für das ganze Großherzogthum gültige Ge- 
setz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsin- 
siegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 16. July 1839. 
15 Carl Friedrich. 
“t 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Muͤller. 
Gesetz 
uͤber das gerichtliche Verfahren wegen 
Ehrenkraͤnkungen.
	        
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