Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

583 
II. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
In Erwägung, daß die zunftmäßig zu betreibenden Gewerbe vorzüglich 
den Städten angehören, daß der Zudrang der Handwerker vom Lande in die 
Städte unverhältnißmäßig zugenommen hat und daß nur in den Städten eine 
genügende, den Zeitverhältnissen entsprechende Ausbildung der Handwerker 
möglich ist, ferner in Erwägung, daß den Handwerksmeistern, welchen die 
Niederlassung auf dem Lande gestattet wird, das Halten von Gesellen nicht 
füglich ganz versagt werden kann und daß die Verfertigung der Leinwand um 
Lohn für die Landleute, besonders im Winter, eine angemessene, leicht zu er- 
lernende Nebenbeschäftigung zu gewähren vermag, endlich in Erwägung, daß 
der Gewinnung des Meisterrechtes eine recht sorgfältige Prüfung des Meister- 
stückes von Seiten ganz geeigneter Meister vorausgehen muß, haben Wir mit 
Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages Folgendes als Nachtrag zu 
dem Gesetze über die Innungen und Zünfte und die Beobachtung allgemeiner 
Innungs-Artikel vom 15. May 1821 zu verordnen beschlossen: 
I. 
Die Vorschriften in den I§. 16 und 28 des gedachten Gesetzes werden 
hierdurch aufgehoben und es treten an deren Stelle nachstehende Bestimmungen: 
8. 16. 
Die Niederlassung der im §. 15 genannten Handwerker auf den 
Dörfern darf über das nothwendigste örtliche Bedürfniß nicht ausge- 
dehnt werden. Von den auf dem Lande zugelassenen Handwerkern 
aber ist jedem Meister in den Innungen der Zimmerleute, Maurer, 
Tüncher und Ziegeldecker das Halten mehrer Gesellen und jedem Meister 
der übrigen Handwerke das Halten eines einzigen Gesellen gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.