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II.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
In Erwägung, daß die zunftmäßig zu betreibenden Gewerbe vorzüglich
den Städten angehören, daß der Zudrang der Handwerker vom Lande in die
Städte unverhältnißmäßig zugenommen hat und daß nur in den Städten eine
genügende, den Zeitverhältnissen entsprechende Ausbildung der Handwerker
möglich ist, ferner in Erwägung, daß den Handwerksmeistern, welchen die
Niederlassung auf dem Lande gestattet wird, das Halten von Gesellen nicht
füglich ganz versagt werden kann und daß die Verfertigung der Leinwand um
Lohn für die Landleute, besonders im Winter, eine angemessene, leicht zu er-
lernende Nebenbeschäftigung zu gewähren vermag, endlich in Erwägung, daß
der Gewinnung des Meisterrechtes eine recht sorgfältige Prüfung des Meister-
stückes von Seiten ganz geeigneter Meister vorausgehen muß, haben Wir mit
Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages Folgendes als Nachtrag zu
dem Gesetze über die Innungen und Zünfte und die Beobachtung allgemeiner
Innungs-Artikel vom 15. May 1821 zu verordnen beschlossen:
I.
Die Vorschriften in den I§. 16 und 28 des gedachten Gesetzes werden
hierdurch aufgehoben und es treten an deren Stelle nachstehende Bestimmungen:
8. 16.
Die Niederlassung der im §. 15 genannten Handwerker auf den
Dörfern darf über das nothwendigste örtliche Bedürfniß nicht ausge-
dehnt werden. Von den auf dem Lande zugelassenen Handwerkern
aber ist jedem Meister in den Innungen der Zimmerleute, Maurer,
Tüncher und Ziegeldecker das Halten mehrer Gesellen und jedem Meister
der übrigen Handwerke das Halten eines einzigen Gesellen gestattet.