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Alle entgegenstehende Bestimmungen in den besonderen Zunftord-
nungen werden hiermit aufgehoben.
. 28.
Zur Annahme von Lehrlingen sind nur die Zunftmeister in den
Städten, den Marktflecken und denjenigen Döôrfern, wo der Sig
der betroffenen Innung sich befindet, berechtigt.
Allen übrigen Handwerksmeistern auf dem Lande ist, vom Tage
der Bekanntmachung dieses Gesetzes an gerechnet, die Annahme von
Lehrlingen, mit alleiniger Ausnahme der eigenen Söhne und Enkel,
untersagt.
Die jetzt bereits bestehenden Lehrverträge der Landmeister und ih-
rer Lehrlinge dürfen aber in allen Fällen ausgehalten werden.
Wenn ein zur Annahme von Lehrlingen berechtigter Meister gleich-
zeitig mehre Lehrlinge halten will, muß vorher von den Zunftvorste-
hern und, bei erhobenem Widerspruche, von der Zunftobrigkeit er-
messen und bestimmt werden, wie viel Lehrlinge derselbe, neben ein-
ander, gehörig zu unterrichten und mit Arbeit ausreichend zu beschaͤf-
tigen im Stande ist.
II.
Der Zusatz im 5. 18 Lit. b des Gesetzes, welcher die Fertigung der
Leinwand betrifft, wird dahin erweitert:
Der Verkauf selbst gefertigter Leinwand bleibt auch ferner jedem Ein-
wohner im ganzem Umfange des Großherzogthumes erlaubt und selbst
die Verfertigung der einfachen Leinwand um Lohn soll künftig jedem
unzünftigen Weber in einem Zunftbezirke gestattet seynn, wenn und so-
bald in solchem auf Anordnung der Landes-Direktion für alle feinere
Webereien als Damast, Barchent, Keper und dergleichen eine vereinigte
Weberzunft der Damastweber, Barchentweber und Zeugmacher gebildet
worden seyn wird.
Denjenigen Webern, welche das Meisterrecht in der Leinweberzunft
bereits erworben haben, soll der Zutritt zu der vereinigten Weberin-
nung gestattet seyn, ohne Fertigung eines neuen Meisterstückes und
ohne nochmahlige Bezahlung der Meisterrechts-Gebühren oder anderer
Kosten. Diejenigen Leinwebermeister aber, welche der vereinigten We-
berinnung nicht beitreten, verlieren das Recht zur Verfertigung anderer
Webereien, außer der einfachen Leinwand.