Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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III. 
Die Vorschrift im §. 121, welche so lautet: 
„Die Besichtigung und Beurtheilung des Meisterstückes soll nur einmal, 
wenn dasselbe vollendet ist, in Gegenwart des obrigkeitlichen Abgeord- 
neten, durch die Zunftvorsteher mit Zuziehung von noch sechs anderen 
Meistern und zwar den drey ltesten und den drey jüngsten in der 
Meisterschaft außer den Zunftvorstehern, oder, wenn außer diesen nicht 
noch sechs Meister in der Zunft seyn sollten, mit Zuziehung sämmtlicher 
Meister geschehen“ 
wird dahin abgedndert: 
Die Besichtigung und Beurtheilung des Meisterstückes soll nur einmal, 
wenn dasselbe vollendet ist, in Gegenwart des obrigkeitlichen Abgeord- 
neten, durch die Zunftvorsteher und den Jungmeister mit Zuziehung 
von noch fünf anderen Meistern geschehen. Letztere sind jahrlich, gleich- 
zeitig mit der Wahl der Zunftvorsteher, zu wahlen und zwar drey da- 
von aus der einen Hälfte der Innungsmeister, nämlich der älteren, 
und zwey aus der anderen Hälfte, der jüngeren Meister. Sind außer 
den Zunftvorstehern und dem Jungmeister nur noch fünf Meister oder 
noch weniger in der Zunft, so werden die sämmtlichen Meister zugezogen. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zum Zunftgesetze unter Beifügung 
Unseres Großherzoglichen Staatsinsiegels höchsteigenhändig vollzogen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 20. July 1839. 
Carl Friedrich. 
C. W. Fretkh. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
adt. Ernst Müller. 
Gese 6, 
als Nachtrag zu dem Gesetze über die 
Innungen und Zünfte und die Beobach- 
tung allgemeiner Innungs-UArtikel vom 
15. May 1821.
	        
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