Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

Kegierungs-Blatt 
Großbe rso geun 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
Weimar 1839. Nummer 19. 28. September. 
  
  
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
die nachstehende Verordnung, die Form der auf das Strafgesetzbuch vom 5. 
April dieses Jahres zu gründenden Straferkenntnisse betreffend, hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 12. September 1839. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
achten für angemessen und verordnen, daß in den auf das Strafgesetzbuch vom 
5. April 1839 zu gründenden Straferkenntnissen oder deren Entscheidungs- 
gründen die einzelnen Artikel jenes Gesetzbuches bezeichnet werden, worauf die 
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