20
&. 28.
d. Nach Ver— Begeben sich der urheber oder seine Erben des Eigenthumes des Kunst-
vl werkes, ehe mit dessen Vervielfaͤltigung ein Anfang gemacht worden ist: so
geht, falls eine ausdruͤckliche Verabredung daruͤber nicht Statt gefunden hat,
das ausschließende Recht dazu gaͤnzlich verloren. Es kann aber auf die Dauer
von zehen Jahren fortbestehen, entweder zu Gunsten des Urhebers oder seiner
Erben, indem fie sich solches vorbehalten, oder zu Gunsten des Erwerbers,
indem sie ihm solches übertragen, insofern nur in beiden Fällen gleichzeitig
mit der Verdußerung eine Verabredung in glaubhafter Form darüber getroffen
und davon Unserer Oberaufsicht über die unmittelbaren Anstalten für Wissen-
schaft und Kunst die obgedachte Anzeige gemacht wird.
C. 29.
Atoidungen Die Abbildung eines Kunstwerkes, welche durch ein anderes, als bei dem
von Orlgln#al
LL Original angewendetes Kunstverfahren, z. B. durch Kupferstich, Stahlstich,
Holzschnitt u. s. w. (F. 21), oder durch Abgüsse, Abformungen u. s. w.
(F. 22) rechtmäßig angefertiget worden, darf nicht ohno Genehmigung des
Abbildners oder seiner Rechtsnachfolger durch ein rein mechanischeô Berfahren
vervielfältiget werden, so lange die Platten, Formen und Modelle, mittelst
welcher die Abbildung dargestellt wird, noch nutzbar sind. Auch hierbei kommt
die Bestimmung des §. 23 zur Anwendung.
. 30.
- Die Vorschriften der §.§. 10 bis 16 sollen auch in Beziehung auf Kunst-
Untersuchungs-. Z
kuufahnn werke und bildliche Darstellungen aller Art in Anwendung kommen.
Die im §. 10 vorgeschriebene Konfiskation ist auch auf dice zur Nachbil-
dung der Kunstwerke gemachten Vorrichtungen, als der Platten, Formen,
Steine u. s. w. auszudehnen.
§. 31.
Der Richter hat, wenn Zweifel entsteht, ob eine Abbildung unter die
Falle des §. 18 oder unter die des 8. 21 gehoͤre, ob im Falle des g. 20
ein Musikstück als eigenthümliche Komposition oder als Nachdruck, in den
Fällen der §.. 21 bis 29 eine Nachbildung als unerlaubt zu betrachten, oder
wie hoch der Betrag der dem Verletzten zustehenden Entschadigung zu bestim-
men sey, und ob die im K. 29 als Bedingung gestellte Nubbarkeit der Plat-