Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

390 
Fällung und Vollstreckung der Straferkenntnisse in solchen Untersuchungen, durch 
die Bekanntmachungen vom 21. May 1832, 28. März 1833, 29. August 
1837 und 17. September 1838, ingleichen durch die Cirkular-Verordnung 
vom 12. July 1838 ertheilten Vorschriften, insoweit sie sich nicht bloß auf 
die Zusammensetzung der Forstgerichte aus dem Oberforstmeister und dem 
Justiz-Beamten des Bezirkes beziehen, nach wie vor in Kraft bleiben 
und befolgt werden müssen. 
Insbesondere aber werden die Justiz-Aemter, welche nunmehr die früher 
den Forstgerichten obgelegenen Untersuchungen mit wenigen Ausnahmen zu füh- 
ren haben, angewiesen: tabellarische Verzeichnisse über die vorgekommenen 
Straffälle, wie solche die Forstgerichte bisher mit Ablauf jedes Vierteljahres 
anher einzusenden hatten, nunmehr ihrer Seits nach dem dafür vorgeschriebe- 
nen Schema zu fertigen und vierteljährig berichtlich einzuschicken, nicht weniger 
die, zu Sicherung der Rückfallsstrafen, den Forstgerichten zu halten obgelege- 
nen Strafregister gehörig fortzuführen und solche bei Einsendung der nächsten 
Quattal-Tabelle zur Einsicht mit vorzulegen. 
Weimar den 13. September 1839. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.