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Vekanntmachungen.
I. Nachtraͤglich zu unserer Bekanntmachung vom 3. und 27. May die-
ses Jahres bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß außer den in
jener Bekanntmachung bereits enthaltenen Ausnahmen auch insbesondere von
folgenden Prozeß-Schriften Duplikate nicht zu überreichen sind:
1) von den Gegenschriften in Appellations-, Leuterungs= und Ober-
appellations = Verfahren, da solche dem Gegentheil nicht mitgetheilt
werden;
2) von allen Darlehensklagen, auf welche nach dem Gesetze vom 12. April
1833 ein Sühne-Termin anberaumt werden muß, wodurch sich die
Mittheilung der Klage an den Verklagten in den meisten Fällen erledigt.
Kommt es jedoch demnächst zur förmlichen Ausfertigung, so ist alsdann
die dem Gegentheil mitzutheilende Abschrift der Klage bei dem Gerichte zu
fertigen.
Weimar den 20. September und Eisenach den 14. September 1839.
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen.
von Müller. Wittich.
II. Nachdem durch F. 3 des Gesetzes über die Gerichtszuständigkeit in
Kriminal-Sachen vom 10. April dieses Jahres die früher im §. 61 des
Gesetzes zum Schube der Forste, Waldungen, Holzungen und Baumanpflanzun-
gen vom 13. April 1821 geordneten besonderen Forstgerichte aufgeho-
ben, und die vor letztere gehörig gewesenen Untersuchungen, insoweit deren
Führung nach Inhalt des letztgedachten Gesetzes nicht den Kriminal-Gerichten
zukommt, seit dem 1. August laufenden Jahres den Justiz-Aemtern, den
Stadtgerichten und den Patrimonial-Gerichten, einem jeden in seinem Erb-
Gerichtsbezirke, zugewiesen worden sind, jedoch (nach §. 5 des Gesetzes vom
10. April 1839 in Verbindung mit §. 62 des Gesetzes vom 13. April 1821)
in der Weise, daß hierbei das Gericht der begangenen That den Vorzug hat,
zugewiesen worden sind: so finden wir für nöthig daran zu erinnern, daß
die den ehemaligen Forstgerichten, in Betreff des Verfahrens, sowie der