Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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10, 
— 
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893 
Vereins Zolltarif 
fuͤr die Jahre 
1840, 1841 und 1842. 
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Ganz frei bleiben: 
Baͤume zum Verpflanzen, und Reben; 
Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
Branntweinspülig; 
Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte 
Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres 
mu auf besondere Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung; 
Eierz 
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, 
als: Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, 
Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher 
Töpferthon und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. a.; 
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der 
Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= und Wirthschaftsge- 
bäude innerhalb dieser Grenze belegen sind; 
Fische, frische, und Krebse; 
Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom 
Felde eingeführt werden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu; 
Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartof- 
feln und Rüben, eßbare Wurzeln rc., auch frische Krappwurzeln, in- 
gleichen Feuerschwamm, roher; auch ungetrocknete Cichorien; 
Geflügel und kleines Wildpret aller Artz 
(568.1
	        
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