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893
Vereins Zolltarif
fuͤr die Jahre
1840, 1841 und 1842.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
Ganz frei bleiben:
Baͤume zum Verpflanzen, und Reben;
Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
Branntweinspülig;
Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte
Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres
mu auf besondere Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung;
Eierz
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind,
als: Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel,
Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher
Töpferthon und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. a.;
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der
Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= und Wirthschaftsge-
bäude innerhalb dieser Grenze belegen sind;
Fische, frische, und Krebse;
Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom
Felde eingeführt werden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu;
Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartof-
feln und Rüben, eßbare Wurzeln rc., auch frische Krappwurzeln, in-
gleichen Feuerschwamm, roher; auch ungetrocknete Cichorien;
Geflügel und kleines Wildpret aller Artz
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