Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

25) Stroh, Spreu, Haͤckerling; 
26) Thiere, alle lebenden, fuͤr welche kein Tarifsatz auögeworfen ist; 
27) Torf und Braunkohlen; 
28) Treber und Trester. 
Zweite Abtheilung. 
Gegenstaͤnde, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer 
Abgabe unterworfen sind. 
Funfzehen Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei 
und funfzig und ein halber Kreuzer im 241 Gulden-Fuße vom Zentner Brutto- 
Gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei 
dem Verbrauche im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausge- 
führt werden. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder 
nach dem Vorhergehenden (erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Fol- 
genden namemtlich: 
a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe als einem halben Thaler 
oder zwei und funfzig und einem halben Kreuzer vom Zentner unter- 
worfen, oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle 
erhoben werden:
	        
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