21
ten, Formen und Modelle noch Statt finde, in gleicher Weise wie §. 17
verordnet ist, das Gutachten eines aus Sachverstaͤndigen gebildeten Vereins
zu erfordern.
Die Bildung solcher Vereine, welche vorzugsweise aus Kunstverständigen
und geachteten Künstlern bestehen sollen, bleibt ebenfalls der im §. 17 er-
wähnten Instruktion vorbehalten.
g. 82.
Die oͤffentliche Auffuͤhrung eines dramatischen oder musikalischen Werkes l—“
im Ganzen oder mit unwesentlichen Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des s--
Autors, seiner Erben oder Rechtsnachfolger Statt finden, so lange das Werk d n
nicht durch den Druck veröffentlichet worden ist. Das ausschließende Recht,
diese Erlaubniß zu ertheilen, stehet dem Autor lebenslänglich und seinen Er-
ben oder Rechtsnachfolgern noch zehen Jahre nach seinem Tode zu.
S#33.
Hat der Autor jedoch irgend einer Bühne gestattet, das Werk ohne
Nennung seines Namens aufzuführen: so findet auch gegen andere Bühnen
kein ausschließendes Recht Statt.
d. 34.
Wer dem ausschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger
zuwider ein noch nicht durch den Druck veröffentlichtes dramatisches oder mu-
sikalisches Werk öffentlich aufführt, hat eine Geldbuße von zehen bis hundert
Thalern verwirkt.
Findet die unbefugte Aufführung eines dramatischen Werkes auf einer
stehenden Bühne Statt: so ist der ganze Betrag der Einnahme von jeder
Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten und ohne Un-
terschi ed, ob das Stück allein, oder verbunden mit einem anderen den Ge-
genstand der Aufführung ausgemacht hat, zur Strafe zu entrichten.
Von den vorstehenden Geldbußen fallen zwei Drittheile dem Autor oder
seinen Erben und ein Drittheil der Armenkasse des Ortes zu.
S. 35.
Das gegenwärtige Gesetz soll auch zu Gunsten aller bereits gedruckten #ulgemeineme:
Schriften, geographischen, topographischen und ähnlichen Zeichnungen, musika- siimwanzen.
lischen Kompositionen und vorhandenen Kunstwerke in Anwendung kommen.
151