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Dritte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstaͤnde
zur Durchfuhr angemeldet werden.
1) Die in der ersten Abtheilung des Tarifs benannten Gegenstaͤnde bleiben
auch bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.
2) Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifs bei'm
Eingange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammengenommen, mit
weniger als 4 Thaler oder 524 Kreuzer vom Zentner, oder nach Maaß
oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangsabgabe der
Betrag jener Eingangs= und Ausgangs-Abgaben zu entrichten.
3) Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangs-Abgabe, oder
beide zusammen, 1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Zentner erreichen oder
Übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz von 1 Thaler oder 521
Kreuzer vom Zentner, ingleichen für Vieh, und zwar:
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, vom Stück
Esen 11 Kthlr. oder 2 Fl. 20 Kr.
b) von Ochsen und Stieren ·1 - —
c) von Kühen und Rinden „ — „ 5204 „
4) von Schweinen und Schaafoiee 42 · — „ 174 "=
als Durchgangsabgabe entrichtet.
4) Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind.
ausnahmsweise höhere oder geringere Sätze festgestellt.
Diese Ausnahmen sind folgende:
I. Ebschnitt.
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche
A. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Me-
mel bis Neu-Berun (die Straße über Neu-Berun ausgeschlossen) ein-
und über irgend welchen Theil der Vereins-Zollgrenze wieder ausgehen;
desgleichen, welche
B. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der
Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Neu-
Berum (die Seraße über Neu-Berun ausgeschlossen) wieder ausgehen,
ist zu erheben: