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8) Von Salz (25. t.), wenn solches durch
die Hafen von Danzig, Memel und
über Pillau eingeführt wird, zum Be-
darf der Königlich -Polnischen Salz-
Administration unter Kontrole der Kö-
niglich -Preußischen Salz-Administration,
von der Preußischen Last . 3 Rethlr. Von der Tonne.
Rthir. ESgr. J Fi. zr.
9) Von Heringen (25. .) 10·"□½⅛’½’(K8
Anmerk. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den durch (8)
die Odermündungen ein= und über Neu-Berun ausge-
benden Heringen erhoben.
10) Von Weizen und anderen unter Nr. 11 nicht besonders genannten Ge-
treidearten, desgleichen von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Lin-
sen, Wicken, auf der Weichsel und dem Niemen eingehend und durch die
Hüäfen von Danzig und Memel, auch durch Elbing und Königsberg über
Dillau ausgehend, vom Preußischen Scheffe.... 3 Silbergr.
11) Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen
ein= und über die vorgenannten Häfen ausgehend, vom
Preußischen Scheffelie 2 Silbergr.
II. Tbschnitt.
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie
A. durch die Odermündungen oder über die nördliche Grenzlinie zwischen der
Oder und dem Rheine, diesen Strom ausgenommen, eingehen und über
die Grenzlinie zwischen Neu-Berun in Schlesien und Scharding am Thurm
in Baiern, beide ebengenannte Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, oder
umgekehrt; ferner, wenn sie
B. auf der linken Rheinseite landwarts ein= und auf der rechten Rheinseite
ohne Ueberschreitung der Oder wieder ausgehen; desgleichen, wenn sie
C. auf der rechten Rheinseite (mit Ausschluß der unter Abschnitt I gedachten
Straßenzüge) ein= und mit Ueberschreitung des Rheins wieder ausgehen,
wird erhoben: