Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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8) Von Salz (25. t.), wenn solches durch 
die Hafen von Danzig, Memel und 
über Pillau eingeführt wird, zum Be- 
darf der Königlich -Polnischen Salz- 
Administration unter Kontrole der Kö- 
niglich -Preußischen Salz-Administration, 
  
von der Preußischen Last . 3 Rethlr. Von der Tonne. 
Rthir. ESgr. J Fi. zr. 
9) Von Heringen (25. .) 10·"□½⅛’½’(K8 
Anmerk. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den durch (8) 
die Odermündungen ein= und über Neu-Berun ausge- 
benden Heringen erhoben. 
  
  
  
  
  
10) Von Weizen und anderen unter Nr. 11 nicht besonders genannten Ge- 
treidearten, desgleichen von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Lin- 
sen, Wicken, auf der Weichsel und dem Niemen eingehend und durch die 
Hüäfen von Danzig und Memel, auch durch Elbing und Königsberg über 
Dillau ausgehend, vom Preußischen Scheffe.... 3 Silbergr. 
11) Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen 
ein= und über die vorgenannten Häfen ausgehend, vom 
Preußischen Scheffelie 2 Silbergr. 
II. Tbschnitt. 
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie 
A. durch die Odermündungen oder über die nördliche Grenzlinie zwischen der 
Oder und dem Rheine, diesen Strom ausgenommen, eingehen und über 
die Grenzlinie zwischen Neu-Berun in Schlesien und Scharding am Thurm 
in Baiern, beide ebengenannte Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, oder 
umgekehrt; ferner, wenn sie 
B. auf der linken Rheinseite landwarts ein= und auf der rechten Rheinseite 
ohne Ueberschreitung der Oder wieder ausgehen; desgleichen, wenn sie 
C. auf der rechten Rheinseite (mit Ausschluß der unter Abschnitt I gedachten 
Straßenzüge) ein= und mit Ueberschreitung des Rheins wieder ausgehen, 
wird erhoben:
	        
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