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von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art. Vom Zentner
2. c.), neuen Kleidern (18.), Leder und Lederarbei- Athu. [ Sgr. 1 F. I r
ten (21.), Wolle und wollenen Garnen und Waa- 1 n
ren (4101010) 11. 11 45
Anmerk. Wenn diese Waaren auf den in den folgenden Abschnitten genannten Straßen durchgeführt
werden, so wird von denselben nur die dort bestimmte geringere Durchgangsabgabe erhoben.
III. Tbschnuitt.
Bei der Durchfuhr bloß durch nachgenannte Landestheile oder auf nach-
genannten Straßen wird die Durchgangsabgabe dahin ermäßiget, daß von den
bei'im Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen nur erhoben wird:
1) Von Waaren, welche
a) auf der linken Rheinseite landwärts ein= und wieder ausgehen, oder
welche
auf dem Rheine, es sey zu Berg oder zu Thal, oder auf der Mosel
in das Vereinsgebiet eingehen und auf Straßen auf der linken Rhein-
seite wieder ausgehen, oder umgekehrtz ingleichen, welche
c) auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken landwärts eingehen
und über die südliche Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Frei-
lassing in Baiern (diesen Ort eingeschlossen) wieder ausgehen, oder
umgekehrt; endlich, welche
über die nördliche Grenzlinie zwischen dem Rhein und der Elbe (beide
Flüsse ausgeschlossen) eingehen und stromwärts aus den Häfen zu Mainz
und Bieberich oder aus einem Mainhafen ausgehen, oder umgekehrt,
vom Zentter 10 Sgr. oder 35 Kr.
2) Von Waaren, welche
a) uber die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide
eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen; ingleichen, welche
b) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und zu Bieberich,
aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen, oder aus Neckar-
häfen über die Grenzlinie von Freilassing bis zur Donau (diese einge-
schlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt,
vom Zentner 441 Sgr. oder 152 Kr.
b
d
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