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3) Von Waaren, welche, rheinwärts eingeführt, aus den Haͤfen zu Mainz
und Bieberich, so wie aus den Mainhäfen unterhalb Miltenberg über die
südliche Grenzlinie zwischen Neuburg a. R. und Freilassing (diesen Ort
eingeschlossen) wieder ausgeführt werden, oder umgekehrt,
vom Zenner 28 Sgr. oder 10 kr.
4) Vom Vieh, und zwar:
—
Vom Stück.
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und ibir. I Sar. .
Stieren, Kühen und Rinden . 5 3
von Saugefüllen, Schweinen und Schaafvieh . u 1
IV. bschnitt.
Bei der Waarendurchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf
kurzen Strecken durchschneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine
weitere Ermaßigung der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine
nach Pferdesladungen zu entrichtende Kontrole-Gebühr erfordern, werden die
obersten Finanz-Behörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen
anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
Vierte Abtheilung.
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transporte von Waaren auf
der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und
Neckar), bewendet es im Allgemeinen bei den in der Wiener Kongreß-Abkte
enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund derselben über die Schiff-
fahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften.
Fünfte Abtheilung.
I. Der dem Tarife zum Grunde liegende, mit den in den Großherzogthü-
mern Baden und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstim-
mende Zentner, der Zoll-Zentner, ist in hundert Pfunde getheilt,
und es sind von diesen
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