b)
0
#
433
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewah--
rung nothwendig ein und dieselbe, wie es zum Beispiel bei Syrup
u. s. w. die gewöhnlichen Fasser sind, so ist das Gewicht dieser
Umgebung die Tara.
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara.
Die kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen
Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergl.)
werden bei Ermittelung des Netto-Gewichts nicht in Abzug gebracht;
eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der
Waare beigemischt seyn möchten.
Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben:
1) von allen verpackt transitirenden Gegenstanden;
2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe Einen Thaler
oder Einen Gulden und Fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner
nicht übersteigt;
von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im
Tarife ausdrücklich festgesetzt ist.
Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung
der Zoll nicht nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das
Netto-Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichts ist Folgendes zu beobachten:
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll-
Tarife bestimmten Sätzen berechnet.
2) Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden
ist, bloß in einfache Sacke von Pack= oder Sackleinen, von
Schilf= und Strohmatten oder äahnlichem Materiale gepackt ein,
so können 4 Pfund vom Zoll-Zentner für Tara gerechnet werden.
*—
5
Unter den im Tarife mit einem höheren Tara-Satze als 4
Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte
Umschließung von dem für einfache Sacke bezeichneten Materiale
verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für
Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Mate-
rial nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als
bei Säcken in's Gewicht füllt.
(631