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3) Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Ge-
genständen, deren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt
findet, den Tara-Tarif gelten, oder das Netto-Gewicht entwe-
der durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der
letzteren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-
Gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil
ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung die-
selbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet und der Zoll-
pflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
In Fallen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Ver-
packungsart der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem
in dem Tarife angenommenen Tara-Satze bemerkbar wird, ist auch
die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.
c) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte ab-
theilung Abschnitt IV.) geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch
wenn sonst die Abschätzung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vor-
behalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lastthicres zu drei Zentner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner,
2 - = einspännigen Fuhrwerks zu funfzehen Zentner,
Oü - ézzweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig
Zentner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr.
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IV. Ber den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waa-
ren muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, in-
sofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen
und es müssen aus Baumwolle und Leinen 2c., ohne Beimischung von
Wolle, gefertigte Waaren, nach ihren Urstoffen oder als baumwollene
Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder Floret-
seide in Verbindung mit anderen Gespinsten aus Baumwolle, Leinen
oder Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die
gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisiôörec)
an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zoll-Klassifikation außer
Betracht.