Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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d) vom Weine Artr. Sr 
für den Zentner ereeesnee...“.“...“.....n—n — 25 
2 
e) vom Biere * 
für den Zentner. ..................... — 73 
G) 
6) bei dem Uebergange aus der freien Stadt Frankfurt: 
a) vom Branntweine 
für die Ohm zu 120 Preuß. Quart bei 50 Prozent 
Alkohol-Stärke nach Tralllee ............... 5.— 
b) vom Tabacke (Blättern und Fabrikaten) 
für den Zentner ———————————————————————————— — 20 
c) vom Traubenmoste (16) 
für den Zentner eeaaresssssssanaaaaaaaaaa — 20 
d) vom Weine (16) 
fuͤr den Zentner ee ete etesssrtrtestrtergderetrearesesstetoresserereerere — 25 
(20) 
Anmerkungen. 
1) Was die Ausgleichungsabgaben vom Branntweine betrifft: so unterlie- 
gen denselben auch alle andere alkoholhaltige Fabrikate, als 
Rum, Liqueurs u. s. w. — Durch die Bestimmung: „bei 50 Prozent 
Alkohol-Stärke nach Tralles“ aber ist nur das Verhaltniß festgestellt 
worden, wonach die Abgabe zu erheben ist, so daß von stärkerem oder 
schwächerem Branntweine bezüglich mehr oder weniger entrichtet werden 
muß, als der Tarif-Satz ergiebt. 
In dem Vordergerichte Ostheim gelten rücksichtlich der Ausgleichungsab- 
gaben die für das Königreich Baiern erlassenen Bestimmungen. 
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