Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

31. 
ist. Eben so wenig soll hiermit den Rechten der Vaͤter uͤber die in ihrer 
Gewalt stehenden Toͤchter Eintrag gethan werden, vielmehr ist, in wiefern 
zur Guͤltigkeit der Handlungen der Ehefrauen oder der Toͤchter in vaͤterlicher 
Gewalt die Einwilligung der Ehemaͤnner oder Vaͤter erforderlich ist, auch in 
wiefern diese Personen fuͤr jene ganz allein handeln koͤnnen, auch in Zukunft 
nach den bestehenden Rechten zu beurtheilen. 
g. 6. 
Gegenwaͤrtiges Gesetz tritt mit dem ersten Maͤrz dieses Jahres in Wirk— 
samkeit. 
Es sind daher an diesem Tage nicht nur keine Geschlechts-Vormünder 
weiter zu bestellen, sondern es sind auch die bestehenden Geschlechts-Vormund- 
schaften für an diesem Tage erloschen zu achten. 
Wir befehlen, daß dieses Gesetz, welches Wir höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel haben bedrucken lassen, auf 
gesetzliche Weise zur öffentlichen Kunde gebracht werde. 
So geschehen und gegeben Weimar am 2. Februar 1839. 
G Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Gesetz 
uͤber die Aufhebung der Geschlechts- 
Vormundschaft.
	        
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