Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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II. Zur Beseitigung aller Zweifel darüber, ob nach dem Gesetze vom 
20. April 1823, das Verfahren bei Uebertragung des Eigenthumes an Immo- 
bilien betreffend, neben der dort vorgeschriebenen Form für die Erwerbung 
des vollen bürgerlichen Eigenthumes bei laudemialpflichtigen Grundstücken be- 
sondere Beleihung zur Begründung der Lehengelderfoderung nothwendig sey, 
haben des Großherzogs Königliche Hoheit, nach vernommenem Gutachten der 
Landes-Justiz-Kollegien, nachfolgende authentische Interpretation gnädigst zu 
ertheilen geruht: 
„Durch die Bestätigung der Eigenthumsübertragung oder sonstige ur- 
kundliche Uebereignung von Seiten des Gerichtes der gelegenen Sache 
wird bei laudemialpflichtigen Grundstücken der Anspruch auf Entrich- 
tung des Lehengeldes sofort begründet, ohne daß es hierzu noch einer 
besonderen Lehensreichung oder der Uebergabe des Besitzes bedarf;“ 
welche auf höchsien Befehl hierdurch zur allgemeinen Nachricht und Nachach- 
tung bekannt gemacht wird. 
Weimar den 29. Januar 1839. 
Großberzoglich Sächische Landesvegierung. 
von Müller.
	        
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