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Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2c.
haben unter Beirath und mit Zustimmung Unserer getreuen Landstände in
Ansehung der gerichtlichen Todeserklärung verschollener Personen das nachste-
hende, für das ganze Großherzogthum gültige Gesetz zu erlassen Uns be-
wogen gefunden:
f. 1.
Im Allgemeinen genuͤgt zehenjaͤhrige Abwesenheit einer Person, um diese
oͤffentlich vorzuladen und fuͤr verschollen zu erklaͤren, selbst dann, wenn der
Abwesende einen Bevollmaͤchtigten zu Besorgung seiner Angelegenheiten bei dem
Weggange aus seiner Heimath bestellt hat.
g. 2.
Dieser zehenjaͤhrige Zeitraum ist zu rechnen von dem Tage oder dem Mo-
nate der Entfernung aus der Heimath an, oder, wenn Tag und Monat unbe-
kannt seyn sollten, vom 31. Dezember des Jahres an, in welchem die Ent-
fernung aus der Heimath als gewiß anzunehmen ist, oder endlich, wenn auch
dieses nicht auszumitteln wäre, von der Zeit an, wo es gerichtlich zur Sprache
kommt, daß eine Person abwesend ist.
S.3.
Fällt der Anfang der Abwesenheit einer Person in die Zeit der Minder-
jaährigkeit derselben, so wird jener Zeitraum von dem Tage an gerechnet, wo
sie volljährig wurde.