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g. 4.
Es genügt schon eine fuͤnfjaͤhrige Abwesenheit, wenn die Entfernung der
abwesenden Person in ihr fuͤnf und sechszigstes oder in ein spaͤteres Lebens-
jahr faͤllt, oder wenn die letzte Nachricht von einem Abwesenden in solchem
Lebensalter gegeben worden ist.
g. 5.
Es darf aber dieser zehenjaͤhrige oder fuͤnfjaͤhrige Zeitraum (F. 1 und
S. 4) nicht unterbrochen worden seyn durch zuverlässige Nachricht von dem
Leben des Abwesenden, möge solche Nachricht der Behörde oder den Verwand-
ten oder sonst einem Dritten zugekommen seyn.
g. 6.
Doch fängt bei fortdauernder Abwesenheit der zehenjährige oder fünf-
jachrige Zeitraum von neuen zu laufen an vom Tage der eingegangenen
Nachricht, und so fort nach jeder Unterbrechung.
#S#. 7.
Hat ein Abwesender das hundertste Lebensjahr zurückgelegt, so ist
derselbe, ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Abwesenheit, auch ohne öffent-
liche Vorladung und ohne gerichtliches Erkenntniß, von jenem Zeitpunkte an,
dafern das Gegentheil nicht bewiesen wird, für todt zu achten, dergestalt,
daß demselben über jenen Zeitpunkt hinaus auch nur unter Voraussetzung die-
ses Beweises eine Erbschaft noch anfallen kann.
g. 8.
Die Todeserklaͤrung einer verschollenen Person darf ein Jeder, welcher ein
Interesse dabei wahrscheinlich zu machen vermag, verlangen, bei der Gerichts-
behörde, in deren Bezirke der Abwesende vor der Entfernung zuletzt seinen
Wohnsitz und seinen persönlichen Gerichtsstand erster Instanz hatte.
g. 9.
Hat der Abwesende seinen Wohnsitz in hiesigen Landen nicht gehabt und
gehoͤren ihm gleichwohl Grundstuͤcke im Großherzogthume, oder wird sonstiges
Vermögen für denselben hier verwaltet: so ist das inlandische Gericht, unter
welchem die werthvollsten Immobilien gelegen sind, oder bei welchem die Ver-
waltung Statt findet, die zuständige Behörde.
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