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g. 10.
Entsteht ein Zweifel uͤber die Frage, welche Gerichtsbehoͤrde die zustaͤn-
dige sey, so hat die zuständige Landesregierung es zu bestimmen, wo die Ver-
handlung der Sache geschehen soll.
S. 11.
Die bekannten nächsten Verwandten und vermuthlichen Erben und andere
dabei Betheiligte dürfen von dem zuständigen Gerichte auf ihre Befugniß auf-
merksam gemacht werden.
S. 12.
Sobald ein Antrag auf Todeserklärung eines Abwesenden bei dem zu-
ständigen Gerichte eingeht, so muß dasselbe, wenn der Abwesende einen Be-
vollmächtigten, der dem Gerichte bekannt und auch hierzu für beauftragt zu
achten ist, nicht zuräckgelassen hat, jenem zuvörderst einen. Abwesenhritsvormund
bestellen, sofern dieß nicht schon früher geschehen seyn sollte. Der Bevoll-
mächtigte oder der Vormund, welcher jedoch nicht unter den nächsten Anver-
wandten des Abwesenden zu wählen ist und in Beziehung auf das Vermögen
desselben in keiner Weise betheiliget seyn darf, muß dann sowohl von dem er-
sten Antrage als auch von allen weiteren Verhandlungen und Verfügungen auf
möglichst kostenersparende Weise und, wo es angeht, durch bloße Vorlegung
der Akten., in Keuntniß gesetzt werden, damit er die Rechte des Abwesenden
hierbei wahren und darauf sehen könne, daß bei dem ganzen Verfahren die
gesetzlichen Vorschriften gehörig befolgt werden,
g. 183.
Demnaͤchst muß das Gericht die vermuthlichen Erben und sonstigen Ver-
wandten, auch nach Befinden die dem Gerichte etwa bekannten Freunde oder
vormaligen Geschäfts-Korrespondenten des Verschollenen umständlich über vie
vorwaltenden Verhältnisse vernehmen und über das Alter des Abwesenden,
sofern dieß noch nicht aktenkundig seyn sollte, über die Zeit und die Art der
Entfernung und über die letzten Nachrichten vom Leben oder Aufenthalte des-
selben glaubhafte Nachweisungen zu den Akten bringen lassen.
14.
Hatte der Verschollene während der Abwesenheit vor zehen oder fünf Jah-
ren einmal Nachricht von seinem Leben und Aufenthalte gegeben, so muß das