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g. 24.
Daher wird nun in dem durch die oͤffentliche Ladung angesetzten Be-
scheids -Termine die gerichtliche Todeserklärung sofort bekannt gemacht, auch,
wenn der ertheilte Bescheid rechtskräftig geworden ist, die Ausantwortung der
Erbschaft an diejenigen, welche sich im Anmeldungs-Termine gemeldet und ein
Erbrecht nachgewiesen haben, verfügt, oder es wird, falls der Verschollene ein
Testament hinterlassen haben sollte, zu dessen Publikation Termin anberaumt,
oder aber, wenn keine Erben sich gemeldet haben und kein Testament vorhan-
den ist, derjenigen Behörde davon Nachricht gegeben, welche nach Maßgabe
des Falles Anspruch auf das herrenlose Gut hat.
g. 25.
Fehlt es jedoch entweder an der vollständigen Legitimation derjenigen,
welche sich gemeldet haben, oder sind sonst strittige Punkte vorhanden: so
bleibt die Entscheidung darüber, wer Erbe sey, zu weiterer ordnungsmaßiger
Ausführung ausgesetzt und die Administration des Nachlasses bleibt nunmehr
dem Vormunde in der Eigenschaft eines Erbschafts = Kurators
überlassen.
g. 26.
Die saͤmmtlichen gerichtlichen Kosten dieses Verfahrens werden, auch
wenn der Abwesende selbst sich im Termine meldet, aus der zuruͤckgelassenen
Vermögensmasse bezahlt; ist keine solche Masse vorhanden, so trägt sie der
Extrahent.
g. 27.
Meldet sich der für todt Erachtete oder ein Erbe desselben, welcher
die bis dahin bekannten Erben ausschließt, noch vor Ausantwortung des frag-
lichen Vermögens an letztere: so wird ihm dieses Vermögen nach Abzug der
Kosten überlassen; geschieht die Meldung aber später, so kann er das Ver-
mögen zurückfordern, soweit dasselbe oder dessen Werth bei denjenigen,
welche es auf dem Grunde der gerichtlichen Todeserklärung erhalten haben,
oder bei den Erben derselben noch vorhanden ist.
g. 28.
Den eingezogenen Abwurf des Vermögens sind die in dem 5. 27 ge-
dachten Besitzer dem Verschollenen oder dessen naheren Erben herauszugeben