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nicht schuldig, außer von der Zeit an, wo sie von dem Leben des Gerufenen
znn dem Daseyn der sie ausschließenden Erben wirkliche Kenntniß erhal-
ten haben.
S. 29.
Können aber die Besitzer überführt werden, gewußt zu haben, daß der
Verschollene früher gestorben oder zur Zeit des angenommenen Todes noch am
beben gewesen sey, oder auch, daß er ein Testament oder einen Erbvertrag
errichtet habe: so haben dieselben durchgängig die Obliegenheit eines unred-
lichen Besitzers zu vertreten. ·
§. 80.
Dritten Personen, welche Vermoͤgensgegenstaͤnde des fuͤr todt erachteten
Abwesenden von dessen Erben oder anderen Berechtigten (F. 24) oder von
deren Nachfolgern erworben haben, koͤnnen solche nicht abgefordert werden, es
sey denn, daß sie dieselben aus einer bloßen Freigebigkeit von der in den
Besitz des Vermoͤgens gesetzten Person, oder bekannt zur Zeit der Veraͤußerung
mit dem Leben des Abwesenden und seinem Rechte an den Gegenständen, mit-
bin unredlicher Weise erworben hätten.
g. 31.
Die Bestimmungen in den 5.5. 27 — 50 finden auch auf Erbschaften
Anwendung, welche dem für todt Erachteten nach §. 121 des Gesetzes über
die Intestat-Erbfolge vom 6. April 1833 oder nach F. 7 des gegenwärtigen
Gesetzes entgangen sind, dafern der Beweis geführt wird, daß jener zur Zeit
des Anfalles der Erbschaft wirklich noch am Leben gewesen ist.
##: 32.
Ist vor Ablauf der ordentlichen Verjahrungsfrist Einer, der zur Zeit des
angenommenen Todes des Verschollenen dessen Erbe nicht war, den Beweis
zu vollführen im Stande, daß der letztere früher oder später, als die Todes-
erkldrung erfolgte, gestorben sey und daß zur Zeit des wirklichen Todes
der Nachlaß des Verstorbenen auf ihn gekommen seyn würde: so gilt von der
Herausgabe dieses Nachlasses, was vorher (K.§. 28 bis 30) festgesetzt wor-
den ist.