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VI
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Mit Ruͤcksicht auf die verschiedenen Zwecke des Gesetzes. vom 20. April
1833, das Verfahren bei Uebertragung des Eigenthumes an Immobilien be-
treffend, vornehmlich um die auf dem Grunde spezieller Vermessung und Kar-
tirung hergestellten Orts-Steuerkataster in vollständiger Ordnung zu erhalten
und zugleich die pünktliche Fortentrichtung der laufenden Steuern von allen
Grundstücken, welche einer Eigenthumsveränderung unterliegen, moglichst zu
sichern, wird mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages Folgendes
verordnet:
g. 1.
Jedes Grundstuͤck, welches von dem bisherigen Besitzer an einen anderen
eigenthümlich übergehet, soll in dem Steuer-Kataster dem biöherigen Besitzer
abgeschrieben und dem neuen Erwerber zugeschrieben werden. Diese Abschrei-
bung und Zuschreibung kann und darf aber nur geschehen auf dem Grunde
einer bereits ausgefertigten und dem Kataster-Führer zur Kenntniß gebrachten
gerichtlichen Uebereignungsurkunde.
. 2.
In den Städten haben in der Regel die Orts-Steuereinnehmer das Ab-
und Zuschreiben im Kataster zu besorgen und ebenso die (F. 4 Ziffer 2 und
3 des Gesehes vom 20. April 1833 bezeichneten) Auszüge, Bescheinigungen
und Beglaubigungen aus dem Kataster, bezüglich auf dem Grunde desselben,
zu fertigen und auszustellen.
Auch in den Dorfschaften ist in der Regel den Steuereinnehmern die
Kataster-Führung zu übertragen. Nur wenn der Steuereinnehmer dazu nicht