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befaͤhigt ist, soll, nach Vernehmung des Ortsvorstandes durch die Orts-Justiz--
behoͤrde, von dieser ein anderer dazu geeigneter Nachbar in Vorschlag gebracht
werden. Findet sich aber ein solcher in dem Orte nicht, so ist das Geschäft
dem Schullehrer zu übertragen, wenn dieser zur Uebernahme bereit ist und die
Erlaubniß seiner vorgesetzten Behörde dazu erhält.
Nöthigen Falles bleibt es dem Landschafts-Kollegium vorbehalten, nach
seinem Ermessen auch andere taugliche Beamte mit den fraglichen Geschäften
zu betrauen und namentlich in Gegenden, wo verhältnißmäßig noch viele
Dorfschaften vorkommen, welche keine Schullehrer im Orte haben, für mehre
Orte zusammen, bezüglich für ganze Bezirke, Bezirkêé-Katasterführer zu bestellen.
Auch von einem Steuer-Revisionsbeamten können ausnahmeweise alle
diese Geschäfte gültig besorgt werden.
g. 38.
Bei allen Veraͤnderungsfaͤllen in Bezug auf Grundeigenthum haben die
Gerichtsbehoͤrden binnen acht Tagen nach geschehener Ausfertigung der Ueber-
eignungsurkunde entweder diese Urkunde selbst, bevor sie dem Erwerber aus-
gehaͤndigt wird, oder, wenn die Betheiligten solches ausdrücklich verlangen, ei-
nen beglaubigten Auszug daraus dem zur Ab= und Zuschreibung bestellten
Beamten vorlegen zu lassen. Ein Auszug, welcher hierbei die Urkunde ver-
treten soll, muß die Veränderung mit dem Namen des neuen Erwerbers oder
der neuen Erwerber, sowie das betroffene Grundstück und den Tag der ge-
richtlichen Uebereignung ganz genau und vollständig angeben.
d. 4.
Von dem Beamten (F. 3) wird das Ab- und Zuschreiben sofort bewirkt
und die Erwerbsurkunde, mit dem diesfallsigen Vermerke von ihm versehen,
dem Ueberbringer zurückgegeben.
Kann dieses in besonderen Verhinderungsfällen nicht sogleich geschehen,
so muß dann die Urkunde binnen drei Tagen der Gerichtöbehörde überliefert
werden.
g. 5.
Alle Veränderungen am Steuerstocke, (alle Steuererhöbungs= und Steuer-
minderungs-Fälle) hat der Steuer-Revisionsbeamte in das Kataster einzutragen.