Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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S. 11. 
Spätestens alle, zehen Jahre erfolgt eine Revision der richtigen Kataster- 
Führung und Ab= und Zuschreibung auf dem Grumde der gerichtlichen Handels- 
dücher durch einen Steuer-Revisionsbeamten. 
Alle hierbei sich findende Abweichungen und Verschiedenheiten werden, 
bezüglich nach vorheriger weiterer Erörterung, sofort berichtiget. 
d. 12. 
Diejenigen Vorschriften des Gesetzes vom 20. April 1833, welche durch 
die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes eine Abänderung erleiden und 
neben denselben nicht bestehen können, sind für aufgehoben zu achten. 
g. 18. 
Das Landschafts-Kollegium ist so berechtiget als verpflichtet, den ihm 
untergeordneten Behörden und Beamten alle weitere, zur Ausführung des ge- 
gemvärtigen Gesetzes erforderliche und geeignete Dienst-Instruktionen zu ertheilen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche 
Kundmachung desselben befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 11. März 1889. 
1 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Ge e 6,. 
die Fortführung der Steuer-Kataster 
betreffend.
	        
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