Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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ten oder Mängel anzuzeigen. Hierzu ist auf jedem Zettel eine Frist zu bestim- 
men. Die Zettel sind in jedem Falle dinnen dieser Frist an die Recvision 
zurückzugeben. 
S. 3. 
Weiter hat der Revisions-Beamte an einem voraus festzuseßzenden und 
auf dem Zettel ebenfalls anzugebenden Tage sich an dem Drte, dessen Flur- 
buch berichtiget und bekannt gemacht werden soll, personlich einzufinden und 
daselbst in Gegenwart des Ortsvorstandes und der Feldgeschwornen die Ver- 
zeichnisse, Angaben und Bezeichnungen (I. 1) mit den betheiligten Güterhe- 
sitzern oder den Bevollmächtigten derselben durchzugehen. Er hat sein Bemühen 
darauf zu richten, daß alle etwa vorgebrachte Erinnerongen vollständig erle- 
diget werden und soll endlich die Güterzettel von den Betheiligten oder von 
den Bevollmachtigten derselben und, wenn solche des Schreibens unkundig seyn 
sollten, mit Bemerkung dieses Umstandes, von dem Ortsvorstande unterschreie 
ben lassen. Gelingt die Erledigung einer Erinnerung nicht, so ist auch darü- 
ber auf dem Zettel ein Vermerk zu machen, übrigens aber die Eintragung 
nach dem dermaligen Brsitzstande zu bewirken und den Betheiligten zu über- 
lassen, ihre Ansprüche in einer durch öffentliche Aufforderung (Edikralien) zu 
bestimmenden Frist (I. 7) vor Gericht auszuführen. 
K. 4. 
Läßt ein Güterbesitzer die norstehenden Anordnungen (§F. 2 und. S. 8) 
seinerseits unbeachtek, erscheint er z. B. an dem festgesebten Tage weder selbst 
noch durch einen Bevollmächtigten, oder giebt er den Güterzettel nicht zurück: 
so ist bezüglich dieser Zettel auf seine Kosten bei ihm abzuholen oder noch. 
mals aufzustellen und soll derselbe endlich durch gerichtlichen Zwang zur Unter- 
schrift angehalten werden. Aber auch hierbei bleibt es demselben unbenommen, 
wegen der gegen den Inhalt des Güterzettels ihm beigehenden Erinnerungen 
einen Vorbehalt hinzuzufügen. 
5. 5. 
Nach dem Ergebnisse der erfolgten Prüfung (5 3) ist der Entwurf des 
Fumönches zu berichtigen, und das Kataster ist nach den berichtigten und un- 
terschckebemen Güterzetteln aufzustellen. Es sind diese Zettel als das Konzept 
des Katasters anzusehen.
	        
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