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g. 8.
Dieselbe Aufforberung ist besonders noch in der betroffenen Gemeinde zu
wiederholen, sowohl muͤndlich durch den Gemeindevorstand als durch einen An-
schlag der Gerichtsbehörde selbst. Besitzen Mitglieder anderer Gemeinden Grund-
stücke in der Flur, so ist in Bezug auf solche (die Forensen) in jenen Ge-
meinden ebenso zu verfahren. Ist dort eine andere Gerichtsbehörde zuständig,
so muß diese von der Gerichtsbehörde des Flurortes deshalb ersucht werden.
g. 9.
Eine Vernachlaͤssigung der in den §.. 1 bis 6 und 8 ertheilten Vor-
schriften soll gegen den nachlässigen Beamten disziplinarisch geahndet werden.
Aber in der Sache selbst ist der Eintritt des im 8. 7 angedeuteten und im
5. 15 weiter ausgesprochenen Rechtsnachtheiles von der Beobachtung jener
Vorschriften und einem Beweise darüber keineswegs abhängig.
# 0.
AOAuch für diejenigen Fluren und Ortschaften, in denen eine Vermessung
und Katastrirung bereits Statt gefunden hat, soll nach Maßgabe der vor-
stehend ertheilten Vorschriften mkt der Ediktal-Ladung verfahren werden, um
alle etwaige Erinnerungen gegen den Inhalt der Grundbücher und der Kar-
ten in Beziehung auf Fläáchengehalt und Grenzlinien (s. 7) noch jetzt zur Er-
ledigung zu bringen. Es wird jedoch hierbei vorausgesetzt, daß das Groß-
berzogliche Landschafts-Kollegium ein solches Verfahren nach dem Zustande
der Karten und Bücher für unbedenklich halte.
g. 11.
Die Aufforderung der Grundstuͤcksbesitzer mehrer Fluren soll moͤglichst
in einer Ediktal-Ladung verbunden werden. Zu dem Ende dürfen sich, da-
fern nicht die gemeinschaftliche Oberbehörde die Ladung erläßt, auch ver-
schiedene Gerichte zu einer Ladung vereinigen und soll eine solche Vereinigung
nothwendig da Statt finden, wo die Grungstücke einer und derselben Flur
der Gerichtsbarkeit mehrer Gerichte unterworfen sind. In diesem Falle hat
die gemeinschaftliche Oberbehörde hinsichtlich der Leitung des Geschäftes, wo
nöthig, das Geeignete anzuordnen. Aber nach Erlassung der Ediktalien sind
ie Reklamationen bei demjenigen Gerichte anzubringen, unter dessen Gerichts-
brrkeit die in Frage stehenden Grundstücke gehören.