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S§. 12.
Werden vor oder nach Erlassung der Ediktalien, jedoch vor Ablauf der
Frist, bei dem Gerichte Ansprüche erhoben, welche mit dem Inhalte der Kar-
ten und der Grundbücher nicht übereinstimmen und gelingt dem Steuer-Re-
visionsbeamten, an welchen dieselben in dazu geeigneten Fällen vorerst zu vere
weisen sind, die Erledigung nicht: so hat mumehr auch das Gericht selest un-
ter den Betheiligten die Güte zu pflegen. Wo nöthig, sind hierzu der Steuer-
Revisor, der Feldmesser und der Steuereinnehmer, sowie die Feldgeschwor-
nen und die Steinsetzer beizuziehen. Erst wenn diese Bemühungen ohne Er-
folg bleiben, ist die Sache einer richterlichen Entscheidung entgegenzuführen
nach folgenden Bestimmungen: 1) will der Reklamant sein Anbringen als
Klagevortrog gelten lassen und ist es dazu geeignes, so ist auf dasselbe sofort
nach Maßgabe der Prozeß-Geseßze auszufertigen; 2) hat jenes Anbringen die
Eigenschaften einer schlüßigen Klage nicht, oder behält sich der Reklamant selbst
eine veränderte und verbesserte Eingabe (Klage) vor, so ist hierzu eine Frist
unter dem in der Ediktal-Ladung gedrohten Rechtönachtheile zu verstatten und
zu setzen.
Diese Frist soll in der Regel bis zu dem in der Ediktal--Ladung bestimm-
ten Schluß-Termine (Präklusiv-Termine) reichen, wenn bis zu diesem Termine
noch dreißig oder mehre Tage Üübrig sind; un entgegengesehten Falle aber ist
dieselbe so zu bestimmen, daß sie nicht weniger als dreißig Tage umfaßt.
Uebrigens beziehen sich diese Bestimmungen nur auf solche Ansprüche, zu
deren Anbringen und gerichtlicher Verfolgung die Ediktal-adung (§. 7) aufge-
fordert hat. Werden andere Ansprüche angemeldet, so ist zwar die Güte un-
ter den Betheiligten ebenfalls zu pflegen, aber es sind diese im Entstehungs-
falle nur einfach auf den Rechteweg zu verweisen.
g. 18.
Von dem Ergebnisse der gütlichen Beilegung oder der endlichen Entschei-
dung hat das Gericht den Steuer-Revisor und den Kataster-Führer in Kennc.
niß zu setzen, damit die etwa nöthige Berichtigung in der Flurkarte und in
den Grundbüchern bewirkt werde.
K. 14.
Für alle diese Verhandlungen und Verfügungen (##.#§. 1 bis 18) sind den
betheiligten Grundstückobesitzern Kosten nicht anzusetzen, ausgenommen: