Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

72 
finden, soweit dieses nach den bestehenden Gesetzen erlaubt ist. Eine solche 
neue Theilungslinie ist in der Flurkarte neben der dlteren einzutragen. Die 
alten, nunmehr bedeutungslosen Grenzsteine dürfen dann hinweggenommen werden. 
g. 1 8. 
Stimmen hinsichtlich des Flächengehaltes Flurkarte, Fundbuch und Ka- 
taster nicht überein: so geht die Karte und, wenn diese abhanden gekom- 
men, das Fundbuch vor. 
Sollte in dem letzten Falle der im Fundbuche angegebene Gehalt einer 
ganzen Verrainung oder eines Flurstriemens, deren oder dessen dußere ursprüng- 
liche Grenzen durchgängig unbestritten sind, mit dem Befunde verglichen zu 
groß oder zu klein erscheinen: so wird der Flächengehalt jedes dazu gehörigen 
Grundstückes verhältnißmäßig vermindert oder vermehrt, in sofern nicht die 
einzelnen Grundstücke in der Verrainung (dem Traktus) unbestreitbare natür- 
liche Grenzen haben. 
S 19. 
Durch die Bestimmung im §. 17 sollen die bestehenden Rechtsfätze über 
die rechtliche Wirkung der Anschwemmung, Abspülung, Inselbildung und der 
sonstigen Veränderung des Flußbettes oder der Erdoberfläche nicht aufgehoben 
oder abgeändert seyn. 
g. 20. 
Die Einwendung, daß die Flurkarte unrichtig, gegen den zur Zeit ihrer 
Fertigung vorhandenen Besitzstand und Sachbefund, aufgenommen worden, soll 
gegen solche Urkunden nur da Berücksichtigung finden, wo die Grenzlinie durch 
noch stehende Gebäude oder andere schwer verrückbare Anlagen und sonstige 
unverrückbare Gegenstände bezeichnet sind und die Karte hierzu nicht paßt. 
5#.21. 
Sind auf der Grenze zweier Grundstücke Gebäude oder nicht leicht ver- 
rückbare Anlagen errichtet, welche die in die Flurkarte eingezeichneten Grenz- 
linien überschreiten, ohne daß nachzuweisen ist, daß solche zur Zeit der 
Vermessung bereits an derselben Stelle vorhanden gewesen seyen: so sind 
mehre Fälle zu unterscheiden. Erstens: der Vindikations-Anspruch ist durch 
Vergütung für den Flächenraum nicht abzuwenden, sondern es darf der Vin- 
dikant die Einrdumung des ihm zugeschriebenen Areals, folglich die Verände-“ 
rung oder den Abbruch des Gebäudes u. s. w. verlangen, wenn derselbe dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.