Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Baue oder der sonstigen Anlage, ehe dieselben im Wesentlichen vollendet waren, 
widersprochen hat. Zweitenö: der Vindikations-Anspruch ist durch Vergü- 
tung für den nach der Flurkarte entzogenen Flächenraum abzuwenden, wenn 
ein solcher Widerspruch nicht Statt gefunden hat. Es ist in solchem Falle 
die Vergütung, welche der Besitzer darbieten darf, nach dem Werthe des enc- 
zogenen Flächenraumes durch Sachverständige zu ermitteln. Dieser Werth ist 
zu dem gedachten Zwecke nur einfach darzubieten und zu bezahlen, wenn der 
Besitzer nachzuweisen vermag, daß er den Eigenthümer des durch seinen Bau 
oder seine Anlage beeinträchtigten Grundstückes von dem Baue oder von der 
Anlage in dem jetzigen Umfange schon vor der Anlegung Kenntniß gege- 
ben habe; aber derselbe soll zu dem gedachten Zwecke, um den Vindikations- 
Anspruch mit seinen Folgen rechtlich zu beseitigen, vierfach dargeboten und 
bezahlt werden müssen, wenn der Besitzer jenen Beweis nicht herstellen kann. 
. 22. 
Gegen den Inhalt der Kataster, hinsichtlich welcher das in diesem Ge- 
setze angeordnete Ediktal -Verfahren Statt gefunden hat, soll von jetzt an 
auch weder die erwerbende Verjahrung (Eigenthumsersitzung) noch die er- 
löschende Verjährung der Eigenthumeklage begonnen oder vollendet wer- 
den, e5 müßte denn die Sache dem Verjährenden gerichtlich übereignet wor- 
den seyn. Diese Bestimmung, durch welche der Inhalt des Katasters gegen 
jede Art der Verjdhrung gesichert wird, gilt sowohl von ganzen Grundstücken 
als von Theilen derselben. 
5. 23. 
Streitigkeiten über Flächengehalt und Grenzen der Grundstücke in sol- 
chen Fluren, wegen welcher das in diesem Geseßze angeordnete Ediktal-Ver- 
(ahren Statt gefunden hat, sind bei dem zuständigen Bezirk6-Feldmesser oder in 
dessen Ermangelung bei dem Steuer-Revisionsbeamten zu verhandeln. Derselbe 
hat nach der Flurkarte und dem Fundbuche und, wo dieses nöthig erscheint, 
durch Nachmessung die revisionsmaßige Grenzlinie zu ermitteln und zu verlagen. 
Findet der Feldmesser, daß die Verwirrung oder Verrückung der Gren- 
zen sich auf die Grundstücke anderer Anlieger mit erstrecke, so sind auch die 
Grenzen dieser Grundstücke in derselben Weise gleichzeitig zu berichtigen. 
Beruhigen sich die Betheiligten bei dem Ausspruche des Feldmessers nicht 
oder findet dieser selbst ein Bedenken, so gehet die Sache an das Landschafts- 
Kollegium, bei dessen Ausspruche es bewendet. 
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