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z. 24.
Weigert sich ein Betheiligter der Grenzbestimmung Folge zu leisten z. B.
urrichtig bessessenen Flächenraum abzutreten, so hat die zuständige Gerichtsbe-
börde die im Verwaltungswege ergangene Entscheidung auf Anrufen zu voll-
strecken, wogegen die Berufung auf den Rechtsweg (5. 27) nur dann Berück-
sichtigung finden soll, wenn die einstweilige Vollstreckung, wie z. B. bei Ge-
bäuden, unersetzbaren oder unverhältnißmaßigen Schaden veranlassen würde.
In diesem Falle allein ist auf den Exekutions-Antrag wie auf eine förmliche
Klage, da nöthig, nach Vervollständigung desselben, auszufertigen.
S. 25.
Dieses Verfahren (. 23 und §. 24) findet auch von Amtswegen Statt
auf die Anzeige des Ortsvorstandes oder der Feldgeschwornen, daß in einem
Flurtheile Grenzirrungen vorkommen, Grenzzeichen fehlen und dergleichen.
§. 26.
Die durch eine Grenzberichtigung entstandenen Kosten sind von denjeni-
gen, welche zu viel oder sonst gegen die Karte besitzen, nach ungefährem Ver-
baltnisse des Uebermaßes oder des sonst unrichtig besessenen Flächenraumes zu
tragen.
I. 27.
Hält sich cin Theil für verlezt durch die technische Bestimmung der
Grenze nach Karte und Flurbuch, so bleibt ihm die Betretung des Rechts-
weges durch Erhebung förmlicher Klage oder durch Vorbringen seiner Einwen-
dungen gegen den Erekutions-Antrag (5. 24) offen und vorbehalten. Aber
es kann und darf in solchem Falle die Klage oder die Vertheidigung nur auf
eine behauptete Verfälschung der Karte oder des Fundbuches oder auf einen
Mangel des deöhalb Statt gefundenen Ediktal -Berfahrens oder sonst auf ei-
nen Umstand gegründet werden, welcher die Abweichung von dem Inhalte die-
ser Urkunden rechtfertiget (§. 20 S. 21). Es kann daber die technische Er-
mittelung niemals der Gegenstand einer neuen Beweisführung werden,
wogegen andere Fragen über Besitz und Eigenthum, soweit solche rechtlich in
Betracht kommen, sowie Forderungen von Schadensersatz, welche stets nur
gerichtlich verfolgt werden mögen, der richterlichen Erörterung und Entschei-
dung in geeignetem Prozeß= Gange unterliegen.