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S. 28.
So oft in Folge der Verhandlungen vor der Steuer-Revision oder dem
Gerichte eine Veränderung der Grenzen eines Grundstückes eingetreten ist, hat
dem entsprechend der Steuer-Revisionsbeamte die Karte und das Fundbuch
ebenfalls abzudndern. Deshalb hat demselben das Gericht von allen derarti-
gen, zu seiner Kenntniß kommenden Fällen, auch außer dem schon gedachten
Falle des . 13, Nachricht zu ertheilen.
g. 29.
Kein Grenzzeichen irgend einer Art, kein Gegenstand, welcher den Um-
staͤnden nach dafuͤr zu halten ist, darf beschaͤdiget oder ohne Vorwissen des
Bezirks-Feldmessers oder Revisions-Beamten verrückt oder entfernt werden, selbst
wenn es nur zur Vermarkung der Grenze zwischen zwei, einem und demselben
Besitzer gehörigen, aber verschiedene Items bildenden Grundstücken dient, oder
der Anlieger einwilligt. Geschieht solches aus Unvorsichtigkeit oder durch Zu-
fall, so ist noch an demselben Tage einem Feldgeschwornen des Ortes oder
dem Schuldheißen oder Dorfrichter desselben davon Anzeige zu machen, welcher
dann für die alsbaldige Wiederherstellung Sorge zu tragen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die eine oder die andere dieser Vorschriften
sind neben der etwa verwirkten peinlichen Strafe mit Geldbußen von zwei
bis zehen Thalern oder verhäáltnißmäßigem Gefängnisse zu ahnden. Diese Ahn-
dung und die deshalb einzuleitende Untersuchung gehört vor die Ortögerichte,
insofern nicht eine Kriminal-Untersuchung wegen Grenzverrückung Statt fin-
det, rücksichtlich welcher den Gesetzen über die Gerichtszuständigkeit in Kriminal-
Sachen nachzugehen ist.
Urkundlich haben wir das gegenwärtige Gesetz, dessen Gültigkeit sich auf
das ganze Großherzogthum erstrecken soll, höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 12. März 1839.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Gesesttz
übes die Flurkarten, Fundbücher und Kataster, vd#t. Ernst Müller.
deren Beweiskraft und Bekanntmachung.
15.