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Vekanntmachungen.
I. Um den Mängeln vorzubeugen, die bei der geistigen und körperlichen
Erziehung unehelicher Kinder haufig wahrzunehmen sind, ist von den
unterzeichneten Landesregierungen für nöthig erachtet worden, daß dieselben
allezeit bevormundet werden.
Das Großherzogliche Ober-Konsistorium hat angeordnek, daß die Pfarr-
admter-Verzeichnisse der von ihnen getauften unehelichen Kinder nach dem
Schlusse jedes Jahres den Superintendenturen, diese aber sie den zuständigen
Gerichten übersenden sollen. Gleiche Verfügung ist von der Großherzoglichen
Immediat-Kommission für das katholische Kirchenwesen an die ihr unterstell-
ten Pfarreien ergangen.
Die Untergerichte des Großherzogthumes werden hierdurch angewiesen,
solchen Kindern alsbald tüchtige Vormünder zu bestätigen, die Einleitung, daß
die Kinder so, wie es ihrem Wohle angemessen ist, untergebracht und die
Vaͤter auch sonstigen Ascendenten zu Leistung dessen, wozu sie nach dem Ge-
setze vom 13. April 1829 (Regierungs-Blatt v. J. 1829 S. 48 fg.) ver-
bunden sind, angehalten werden, zu treffen, und deshalb fortwäahrend genaue
Aufsicht zu führen. Besonders sind alle solche Kinder in die Vormundschafts-
Tabellen bezüglich die Vormundschafts-Bücher immer sofort cinzuzeichnen.
Weimar und Eisenach den 9. April 1840.
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen.
von Müller. Wittich.
II. Im F. 84 der allgemeinen Landgemeinde-Ordnung vom 2. Februar
d. IJ., abgedruckt in Nr. 4 des Regierungs-Blattes von diesem Jahre, muß
unter B Nr. 2 in der ersten Zeile
„minderwichtigen“ statt „geringfügigen“
gelesen werden.
Obgleich die Berichtigung dieses Druckfehlers schon aus dem Schlußsatze
des §. 88 jenes Gesetzes zu entnehmen wäre, so wird dieses doch zur Ab-
schneidung jedes Mißverständnisses noch ausdrücklich andurch bekannt gemacht.
Weimar den 15. May 1840.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
Chr. Fr. EC. von Mandelsloh.