Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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ders bekannt zu machenden Unter-Zahlstellen, in Summen von nicht unter 
Einhundert Thalern, gegen kursfähige Courant-Münze nach dem Nennwerthe 
unentgeltlich umgewechselt werden. 
In der hier bestimmten Weise kann auch die im F. 9 bezeichnete ältere 
Silber-Scheidemünze zu dem dort festgesetzten Werthe künftig noch umge- 
wechselt werden. 
6. 
g. 
Von der Kupfer-Scheidemünze sollen so viele Stücke, als zusam- 
mengenommen einen Groschen ausmachen, Ein und Ein Viertel Loth wiegen 
und also das Gewicht des Dreipfennig-Stückes fünf Sechszehentheil Loth und 
des Einpfennig-Stückes fünf Achtundvierzigtheil Loth betragen. 
S. 7. 
Der Gebrauch von Scheidemünze bleibt auch fernerhin auf kleinere Zah- 
lungen und auf den Zweck der Ausgleichung beschränkt. 
Es ist dem gemäß niemand verbunden, eine Zahlung, welche den Werth 
der kleinsten Courant-Münze erreicht (§F. 8), in Scheidemünze, oder eine Zahlung, 
welche den Werth eines halben Groschen erreicht, in Kupfer -Scheidemünze an- 
zunehmen. 
Kure der Konventions-Munze. 
g. 8. 
Die unter Unserem Stempel im Zwanziggulden-Fuße ausgepraͤgten 
Münzen — mit Ausschluß der Einvierundzwanzigstel- und Einzwoͤlftel-Tha- 
lerstücke — sollen, so lange sie noch im Umlaufe bleiben, auf Zahlungen im 
Vierzehenthaler-Fuße mit einem Aufgelde von 2°5tel Prozent, also von zehen 
Pfennigen der neuen Währung (§. 2) auf den Thaler, gegen Courant des 
Vierzehenthaler-Fußes angenommen und ausgegeben werden. 
Die in der Anwendung einzelner Munzstücke, oder in der Zusammensetzung 
mehrer derselben sich herausstellenden Pfennig-Bruchtheile bleiben dabei 
ganzlich außer Ansatz. 
Es wird demnach der Kurswerth der inländischen 
Vierdrittel-Stücke (Speziesthaler) auf: 
1 Thlr. 11 Gr. 11 Df., im einzelnen Stücke auf: 
1 Thlr. 11 Gr. 1 DPf.; 
Zweidrittel-Stücke (Gulden) auf: 
20 Er. 63 Pfl, im einzelnen Stücke auf: 
20 Gr. 6 Df.; 
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