Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Eindrittel-Stücke (halbe Gulden) auf: 
10 Gr. 3# Pf., im einzelnen Stücke auf: 
10 Gr. 3 PDf.; 
Einsechstel-Stücke (Konventions-Viergroschenstücke) auf: 
5 Gr. 13 Df., im einzelnen Stücke auf: 
5 Gr. 1 Pf. 
im Vierzehenthaler-Fuße bestimmt. 
Kurs der älteren Scheidemänze. 
g. 9. 
Soweit die dermalen noch im gesetzlichen Umlaufe befindlichen Silber- 
und Kupfer-Scheidemünzen inlaͤndischen Gepraͤges, mit Einschluß der 
Konventions-Ein= und Zwei-Groschenstücke, nicht noch vor dem 1. Januar 
1841, nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. August dieses Jahres, an die dort 
bezeichneten Kassen gegen ihren vollen gesetzlichen Kurs-Werth eingeliefert wer- 
den, sind dieselben von diesem Zeitpunkte an in ihrem Nennwerthe auf den 
Nennwerth der neuen Scheidemünze, die Konventions-Zweigroschenstücke aber 
auf 27 Groschen der neuen Landeswährung herabgesetzt. 
Es sollen daher vom 1. Januar 1841 an die inländischen 
Einvierundzwanzigstel-Thalerstücke (Groschen) als Eindreißigstel-Thaler= 
stücke (Silbergroschen) 
Einachtundvierzigstel-Thalerstücke (Sechspfennig-Stücke) als Einsechszigstel- 
Thalerstücke (halbe Silbergroschen) 
und die inländischen 
Vier-, Drei-, Zwei= und Ein-Pfennigstücke 
als eben so viele Pfennige der neuen Wahrung angenommen und — in An- 
sehung der Silber-Scheidemünze mit Ausnahme der landschaftlichen Kassen 
(K. 8 des Gesetzes vom 18. August dieses Jahres) — ausgegeben werden. 
Kurs fremder Münzen. 
g. 10. 
Im Wege der Verordnung wird sowobl jetzt, als auch künftig nach Er- 
fordern der Umstände darüber besondere Bestimmung getroffen werden, welche