11
Ministerial-Bekanntmachung.
Um entstandenen Zweifeln zu begegnen, wird nach einer unter den Zoll-
dereins-Staaten getroffenen Vereinbarung hierdurch ausdrücklich bestimmt:
daß neben dem Versender auch der Waarenführer, wemn er
binnen-kontrolepflichtige Waaren ohne den, im §. 93 der Zollordnung
vom 1. Mai 1838 vorgeschriebenen, amtlich abgestempelten oder be-
ziehungsweise von der Ortsbehörde beglaubigten Frachtbrief transpor-
tirt, nach Maßgabe der Bestimmung §. 17 des Zoll-Strafgesetzes vom
1. Mai 1838 in eine Ordnungsstrafe von einem bis zehen Thalern zu
nehmen ist.
Weimar den 18. Februar 1840.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.
BSekanutmachungen.
I. Da neuerlich zur Sprache gekommen ist, daß die sowohl in den
Stadten, als in den übrigen Ortschaften des Großherzogthumes vorhandenen,
von Seiten der Ortsvorstände angenommenen und bestellten Detail-Salzverkäu=
fer hin und wieder keineswegs förmlich und ausdrücklich darauf verpflichtet
worden sind, von dem auf das Salzbuch der bezüglichen Gemeinde empfange-
nen Kochsalze nur an die Glieder dieser Gemeinde, nicht aber an Fremde und
noch weniger an Ausländer auf irgend eine Weise etwas abzulassen: so erhal-
ten die betreffenden Großherzoglichen Justiz-Aemter, Stadträthe und Patrimonial-=
Gerichte hiermit die Anweisung, diese zu Verhütung von Mißbrauchen und
Defrauden im Salzverkehr sich unumgänglich nöthig machende eidliche Ver-
pflichtung nicht allein in denen Fallen, wo solche bis jetzt unterlassen worden,
sondern auch hinsichtlich aller in den Orten ihres Bereiches künftighin bestellt
werdenden Detail-Salzverkaufer unfehlbar, resp. annoch nachträglich eintreten
zu lassen.
Weimar den 8. Jannar 1840.
Großherzoglich Sächfisches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.