Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
Um entstandenen Zweifeln zu begegnen, wird nach einer unter den Zoll- 
dereins-Staaten getroffenen Vereinbarung hierdurch ausdrücklich bestimmt: 
daß neben dem Versender auch der Waarenführer, wemn er 
binnen-kontrolepflichtige Waaren ohne den, im §. 93 der Zollordnung 
vom 1. Mai 1838 vorgeschriebenen, amtlich abgestempelten oder be- 
ziehungsweise von der Ortsbehörde beglaubigten Frachtbrief transpor- 
tirt, nach Maßgabe der Bestimmung §. 17 des Zoll-Strafgesetzes vom 
1. Mai 1838 in eine Ordnungsstrafe von einem bis zehen Thalern zu 
nehmen ist. 
Weimar den 18. Februar 1840. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff. 
BSekanutmachungen. 
I. Da neuerlich zur Sprache gekommen ist, daß die sowohl in den 
Stadten, als in den übrigen Ortschaften des Großherzogthumes vorhandenen, 
von Seiten der Ortsvorstände angenommenen und bestellten Detail-Salzverkäu= 
fer hin und wieder keineswegs förmlich und ausdrücklich darauf verpflichtet 
worden sind, von dem auf das Salzbuch der bezüglichen Gemeinde empfange- 
nen Kochsalze nur an die Glieder dieser Gemeinde, nicht aber an Fremde und 
noch weniger an Ausländer auf irgend eine Weise etwas abzulassen: so erhal- 
ten die betreffenden Großherzoglichen Justiz-Aemter, Stadträthe und Patrimonial-= 
Gerichte hiermit die Anweisung, diese zu Verhütung von Mißbrauchen und 
Defrauden im Salzverkehr sich unumgänglich nöthig machende eidliche Ver- 
pflichtung nicht allein in denen Fallen, wo solche bis jetzt unterlassen worden, 
sondern auch hinsichtlich aller in den Orten ihres Bereiches künftighin bestellt 
werdenden Detail-Salzverkaufer unfehlbar, resp. annoch nachträglich eintreten 
zu lassen. 
Weimar den 8. Jannar 1840. 
Großherzoglich Sächfisches Landschafts-Kollegium. 
Ch. Weyland.
	        
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