Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

12

II.  Es  ist  seither  oͤfters  vorgekommen,  daß  Großherzogliche  Unterthanen
die  ihnen  ausgestellten  Heimathsscheine  dazu  benutzt  haben,  um,  mit  Umgehung
der  diesseitigen  Landesgesetze  uber  die  Bedingungen  zur  Verheirathung,  insbesondere
  der  Vorschriften  in  den  §..  23,  24,  25,  48,  105  und  109  des
Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  11.  April  1833,  die  Trauung
im  Auslande  zu  erlangen.

Um  dergleichen  gesetzwidrigen  Handlungen  möglichst  vorzubeugen,  werden
die,  nach  §.  45  des  gedachten  Gesetzes,  zur  Ausstellung,  bezüglich  Beglaubigung,
  der  Heimathsscheine  derechtigten  und  verpflichteten  Behörden  hiermit
angewiesen,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  in  jedem  Heimathsscheine  für  eine
unverheirathete  Mannsperson  die  nachstehende  Bemerkung  hinzugefügt  werde:

„Jede  im  Auslande  erfolgende  Trauung  eines  inländischen  Staatsbürgers
  ohne  erlangten  Trauschein  von  einer  diesseitigen  Behörde,  (Amte,
Gerichte,  Stadtrathe,)  ist,  nach  §.  109  des  Heimathsgesetzes  vom  11.
April  1833,  im  Großherzogthume  in  Bezug  auf  Heimathsverhältnisse
ungiltig  und  wird  gegen  den  Uebertreter  mit  Geld=  oder  Gefängniß=Strafe
  geahndet.“

Demncchst  wird  zugleich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  jeder  Heimathsschein,
  der  Vorschrift  im  §.  30  des  mehrerwähnten  Gesetzes  zufolge,  die  bestimmte
  Zusicherung  der  jederzeitigen  Wiederannahme  des  Individuums  und  —
wenn  letzteres  verheirathet  ist  —  seiner  Familie,  enthalten  muß.

Weimar  den  .  Januar  1840.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Oirektion.
F.  von  Schwendler.