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Eiquidation in Konkursen, siehe Klagen.
Eiquidum, insofern es abgesondert gefertiget und uͤbergeben wird
und nicht bloß in Deserviten besteht, siehe Rechnungen.
Litisbenunziations-Schrift, siehe Deduktions-Schriften.
Prokuratur-Gehbühren bei Geldgeschäften, dafern nicht ein
Anderes vertragsweise festgeseqzt ist, für alle dabei vorkom-
mende Bemühungen zusammen, wenn das Kapital nicht
über 1000 Thlr. — 1 Prozent, wenn es stärker, bis zu 4000
Thlr. — 3/4 Pro#zent,
mindestens aber 10 Thlr.
wenn es noch stärker — 1/2 Prozent,
mindestens aber 30 Thlr.
Protestation vor einem Notar, siehe Urkunden und Wechsel-
Protest.
Progenetikum für gelungene Unterhandlung und sonstige außer-
ordentliche Dienstleistung bei Rechtsgeschäften — soweit die Ansätze
der gegenwärtigen Gebühren-Tare, namentlich unter Prokuratur.
Gebühren, Unterredung, Verhandlung, Wege, keine Anwendung
leiden und soweit vertragsmäßhig nichts darüber ausgemacht ist —
nach obrigkeitlichem Ermessen,
jedoch da, wo der Geldwerth des Gegenstandes sich erkennen laßt,
nicht über 1 Prozent dieses Werthes.
Quittungen, siehe schriftliche Eingaben.
Rechnungen, mit Ausschluß derer über Sachwaltergebühren und
Verläge:
1) zu fertigen von jedem Bogen ........
2) zu pruͤfen und Erinnerungen aufzustellen, von jedem Bogen
der Rechnung, ingleichen wenn die Erinnerungen mehr Bo-
gen füllen als die Rechnung, auch für jeden übrigen Bo-
gen — wobei jedoch überflüssige und unstatthafte Erinne-
rungen außer Berücksichtigung zu lassen sidpdpdodo
##mmek#ung zu 1 und 2.
Die Bemühung für etwa nothwendiges Lesen und Ertrahiren der
(nicht selbst gefübrten) Akten oder sonstige Information darf be-
sonders angesetzt werden.
3) Gestellte Erinnerungen zu beantworten:
a) wenn die Rechnung von dem Sachwalter selbst gefertiget
ist, von jeder Erinnernnnnnggg
jedoch mit Ausschluß gegründeter Erinnerungen, deren Be-
antwortung außer Ansat bleibt;
I. II.
Klasse Klasse
#chri##
C
10
20
Klasse
1
Hr
24