Schriftliche Eingaben und Aufsäbe jeder Art, inso-
fern sie nicht schon ihren besondern Ansatz haben, von
jedem voll geschriebenen Bogen .
jedoch in der ersten Klasse nie uͤber 16 Sgr.
Anumerkung.
Substitutorium, siehe Vollmacht.
Termine, Abwartung derselben vor öffentlichen Behörden
1)
2)
3
—
4)
5)
Tumerkung.
Unterredungen, wenn sie die Information in der Sache 0
zwecken, da für letztere in geeigneten Fällen bereits ein Ansatz
1
. 1
Klasse
Klasse.
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1
Klasse
Für überflüssige Ueberreichungsschreiben, z. B. bei Klagen und
Vertheidigungsschriften, ingleichen für Schreiben, mittelst welcher Voll-
machfen übergeben werden, darf gar nichts und für Frist= und
Terminsp orogations-Gesuche nur dann etwas liquidirt werden, wenn
die Beranlassung derseiben nicht in der Person des Advokaten liegt.
Ausnahmen:
Beleihungs-Termine vor der Lehens-Kurie sind mit
anzusetzen.
Bei Irrotulations= und Publikations-Terminen, ingleichen
bei Rekognitions= und Lizitations-Terminen, sowie bei Li-
quidation-Terminen in Konkursen und Eoiktal-Sachen —
sobald in dergleichen Terminen nicht zugleich Gütepflegung
Statt findet — passirt uarr .......
Bei Terminen, die Vormittags begonnen und mit einer Un-
terbrechung Nachmittags fortgesetzt werden, findet der Ansatz
doppelt Statt.
Dauert eine terminliche Verhandlung ohne Unterbrechung über
zwei Stunden, so ist, wenn solches durch die öffentlichen
Akten nachgewiesen werden kann, die Hälfte mehr anzu-
se·tzen verstattet; das Warten auf den Beginn des Termines
bleibt jedoch hierbei ganz außer Berücksichtigung.
Wird dagegen im Termine, gleich nach seiner Erffnung und
noch ehe die Verhandlungen begonnen haben, prorogirt: so
findet nur die Hälfte des Ansatzes Statt.
Für Abwartung bloßer Sühne-Termine, deren Kosten nicht
ersetzt werden (§F. 63 des Gesetzes zu Abkürzung und Verbesserung
des Prozeß= Verfahrens vom 12. April 1833), hat auch der
Gewaltgeber Termins= und Reise-Gebühren nur dann zu be-
zahlen, wenn der Anwalt wenigstens durch eine Niederschreibung
in den Prlvat-Akten nachweisen kann, daß der Gewaltgeber auch
nach geschehener Verständigung über jene gesetzliche Vorschrift die
Abwartung des Termines ausdrücklich verlangt hat.
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Statt findet: Nichts. 1.
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16
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5 rr
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