Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Schriftliche Eingaben und Aufsäbe jeder Art, inso- 
fern sie nicht schon ihren besondern Ansatz haben, von 
jedem voll geschriebenen Bogen . 
jedoch in der ersten Klasse nie uͤber 16 Sgr. 
Anumerkung. 
Substitutorium, siehe Vollmacht. 
Termine, Abwartung derselben vor öffentlichen Behörden 
1) 
2) 
3 
— 
4) 
5) 
Tumerkung. 
Unterredungen, wenn sie die Information in der Sache 0 
zwecken, da für letztere in geeigneten Fällen bereits ein Ansatz 
1 
. 1 
Klasse 
Klasse. 
231 
1 
Klasse 
  
Für überflüssige Ueberreichungsschreiben, z. B. bei Klagen und 
Vertheidigungsschriften, ingleichen für Schreiben, mittelst welcher Voll- 
machfen übergeben werden, darf gar nichts und für Frist= und 
Terminsp orogations-Gesuche nur dann etwas liquidirt werden, wenn 
die Beranlassung derseiben nicht in der Person des Advokaten liegt. 
Ausnahmen: 
Beleihungs-Termine vor der Lehens-Kurie sind mit 
anzusetzen. 
Bei Irrotulations= und Publikations-Terminen, ingleichen 
bei Rekognitions= und Lizitations-Terminen, sowie bei Li- 
quidation-Terminen in Konkursen und Eoiktal-Sachen — 
sobald in dergleichen Terminen nicht zugleich Gütepflegung 
Statt findet — passirt uarr ....... 
Bei Terminen, die Vormittags begonnen und mit einer Un- 
terbrechung Nachmittags fortgesetzt werden, findet der Ansatz 
doppelt Statt. 
Dauert eine terminliche Verhandlung ohne Unterbrechung über 
zwei Stunden, so ist, wenn solches durch die öffentlichen 
Akten nachgewiesen werden kann, die Hälfte mehr anzu- 
se·tzen verstattet; das Warten auf den Beginn des Termines 
bleibt jedoch hierbei ganz außer Berücksichtigung. 
Wird dagegen im Termine, gleich nach seiner Erffnung und 
noch ehe die Verhandlungen begonnen haben, prorogirt: so 
findet nur die Hälfte des Ansatzes Statt. 
Für Abwartung bloßer Sühne-Termine, deren Kosten nicht 
ersetzt werden (§F. 63 des Gesetzes zu Abkürzung und Verbesserung 
des Prozeß= Verfahrens vom 12. April 1833), hat auch der 
Gewaltgeber Termins= und Reise-Gebühren nur dann zu be- 
zahlen, wenn der Anwalt wenigstens durch eine Niederschreibung 
in den Prlvat-Akten nachweisen kann, daß der Gewaltgeber auch 
nach geschehener Verständigung über jene gesetzliche Vorschrift die 
Abwartung des Termines ausdrücklich verlangt hat. 
—2 
—8□ 
  
Statt findet: Nichts. 1. 
(30*1 
  
  
9 
16 
  
  
* 
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