Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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c) fuͤr Vormundschaften ohne Vermögensverwaltung nach Ver- I. II. 
hältuß der Mähe: Klasse 
15 Sgr. bis 5 Thlr. jahrlichz W— 
jedoch zu b und c mit Vorbehalt böterer Vermiülgung vonl * 
Seiten der obervormundschaftlichen Behörde in besonders da- 
zu geeigneten Fällen. 
Aumerkung 1. 
III. 
Klasse Klasse. 
  
  
Udvokakorische Bemühungen eines Vormundes in eigentlichen Pro- 
zeß- Sachen werden besonders bezahtt. 
Anmerkung 2. 
In densenigen Fällen, in welchen jeder andere Stoatsbürger eine 
Vormundschaft ohne Vergeltung zu führen hat, ist ouch der Sach- 
walter dazu verbunden. 
Wechsel Protest, vor einem Netar errichteker — *5 200 1— 
Wege, nothwendige, innerhalb des Wohnortes, in soweit sie 
nicht schon unter anderen Ansähen mit begriffen sind — wie 
z. B. bei den Artikeln: Akten-Lesen, Gelder, Information, 
Prokuratur-Gebühren, Proxenetikum, Reisekosten, Termine, Un- 
terredung, Verhandlungen — nameatlich wegen zu haltender An- 
fragen und einzuziehender Erkundigungen, mit Ginschluß des Ge- 
schaͤftes HHHHH###TÜ7ܧGv¼vGGv ° KKK;; 
jedoch in Angelegenheiten ver ersten Klasse nur dann, wenn der 
Sachwalter auf ausdruͤckliches, besonderes Verlangen des Klienten 
einen solchen Weg gemacht hat. 
Konnte übrigens das Geschäft eben so gut und mit geringeren 
Kosten schriftlich abgemacht werden: so passirt nur so viel, als 
die Besorgung auf schriftlichem Wege gekostet haben würde. 
  
  
  
Zeugenverhör durch einen Notar: 
siehe Verhandlungen. 
Für das Instroment darüber, 
siehe schriftliche Aufsäge. 
Für die Zeugen selbst und eben so für die bei Notariats= Mkten 
zuzuziehenden Instrumentzeugen sind die in dem Sportelngesee 
bestimmten Zeugengebühren anzusetzen. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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