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nisse abzuhelfen, indem Wir die in einigen Theilen des Landes noch beste-
henden mangelhaften und sehr verschiedenartigen Rechts= und Verwaltungs-
Verhältnisse der Landgemeinden durch eine allgemeine Landgemeinde-
Ordnung zu regeln beschlossen haben.
Nachdem dieses auf Unsern Befehl entworfene Landesgeseb mit dem ge-
treuen Landtage sorgfältigst berathen und verfassungsgemäß verabschiedet wor-
den ist: so ertheilen Wir demselben, wie es hier folgt, Unsere Landes-
fürstliche Sanktion:
Erster I#cbschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Vom 1. July 1840 an treten für alle Ortsgemeinden, welchen Stadt-
recht nicht zusteht, die Vorschriften der allgemeinen Landgemeinde-Ordnung
in gesetzliche Kraft, so daß diejenigen landesgesetzlichen und ortögesetzlichen
Bestimmungen, Gemeindebeschlüsse und Herkommen, welche jenen Vorschriften
entgegenstehen, vom gedachten Tage an aufgehoben sind.
g. 2.
Die jetzt schon bestehenden und als solche anerkannten Ortsgemeinden
mit ihren Flurbezirken bestehen fort. Ohne Landesfuͤrstliche Bewilligung kann
eine solche Gemeinde weder aufgelöst, noch hinsichtlich ihres Bezirkes erwei-
tert oder beschränkt werden. Eben so ist zur Bildung einer neuen Gemeinde
die Landesfürstliche Genehmigung erforderlich.
g. 8.
Der Orts.-Gemeindebezirk umfaßt alle Gebaͤude und Grundstuͤcke im
Orte und in dessen Flurmarkung dergestalt, daß jede in Anspruch genommene
Ausnahme und Befreiung im zweifelhaften Falle nachgewiesen werden muß.
Jedenfalls ausgenommen sind Kammergüter und andere Domanial-
Besitzungen, ingleichen Rittergüter und deren Zubehörungen, insoweit die letz-
teren nicht zeither schon zu einem Gemeindeverbande gehört haben.