Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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hatte, stecken geblieben war, das Geschirr zerbrochen hatte) sich geholfen und 
davon, daß er den nöthigen Hebebaum 2c. entnehmen müssen, dem Eigenthü- 
mer oder dessen Stellvertreter bei erster Gelegenheit, längstens aber binnen 
drei Tagen, unter Darbietung der baren Bezahlung nach dem wahren Werthe 
Anzeige gemacht hat. 
g. 20. 
Wer sonst fremdes Holz, welches im Freien, d. h. außer dem Gewahr- 
same eines Gebäudes oder eines daran stoßenden befriedigten Hofraumes, sich 
befindet, auch nicht neben oder an einem bewohnten Hause aufbewahrt wird, 
als Brennholz oder Nutzholz, zur Feuerung oder zu einem andern hauswirth- 
schaftlichen Verbrauche, an sich nimmt, um sich dasselbe zuzueignen und da- 
durch sich oder Anderen einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, begeht, 
es möge übrigens das Holz schon vom Stamme und Boden getrennt seyn 
oder nicht, es möge unaufgemacht liegen oder aufgemacht in Schragen, Klaf- 
tern, Haufen stehen, den eigentlich sogenannten Holzdiebstahl. Die Stra- 
fen dieses Vergehens sind: 
a) bei einem Werthe des entwendeten Holzes bis zu Einem Thaler im 
Vierzehenthaler-Fuße und nicht darüber: drei Tage bis vierzehen Tage 
Gefängniß; 
b) bei einem Betrage über Einen Thaler aber nicht über Fünf Thaler 
desselben Münzfußes: vierzehen Tage bis zwei Monate Gefängniß; 
) bei einem höheren Werthe: zwei Monate bis vier Monate Arbeitshaus. 
g. 21. 
Der Holzdiebstahl ist fuͤr vollendet zu achten: bei stehendem Holze, wenn 
der Baum gefallt, der Busch oder Strauch umgehauen, der Ast abgebrochen, 
abgehauen oder abgeschnitten worden ist, bei vom Stamme oder Boden ge- 
trenntem Holze hingegen, sobald der Dieb dasselbe an sich genommen hat. 
g. 22. 
In das Verbrechen der Verlehung eines Grenzzeichens geht der Holz- 
diebstahl über und als solches nach Artikel 284 und 285 des Strafgesetz= 
buches zu bestrafen ist derselbe, wenn ihm die Absicht zum Grunde lag, das 
bestimmte Zeichen der Grenze eines Grundstücks hinweg zu nehmen oder zu 
verändern. 
Eigentlicher 
Holzdiedstahl. 
Konsumma= 
tion des Holz- 
dicbstahls. 
Holzdieklab 
zur Tn 
eines Grenz- 
zeichens.
	        
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