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g. 238.
Vortbiererei Derselben Bestrafung (§. 20) unterliegt hiernaͤchst, wer gestohlenes Holz
beden Lolz= wissentlich durch Kauf oder sonst an sich bringt oder dem Diebe dessen Ab-
nahme vor der Entwendung zugesichert hat.
g. 24.
un punt Veruntrauet bei dem Abfahren der Hölzer von den Schlägen ein Fuhr-
hen der Holz= mann das ihm anvertraute fremde Eigenthum dadurch, daß er die Ladung
fehsteue. ganz oder zum Theil in dem Walde liegen läßt, dieselbe ganz oder zum
Theil auf dem Walde oder wo anders, als an dem Orte seiner Bestimmung ab-
wirft: so ist er, wenn solches in der Absicht geschah, das abgeworfene Holz
sich oder anderen bestimmten Personen zuzueignen, dem Holzdiebe (F. 20)
gleich, geschah es aber nur, um seinem Gespanne eine Erleichterung zu ver-
schaffen, mit Gefängniß bis zu vierzehen Tagen zu bestrafen, sofern er im letz-
ten Falle nicht sofort nach seiner Rückkunft dem Eigenthümer des Holzes
Anzeige davon gemacht hat.
g. 25.
Feelbditbstodl Eines Felddiebstahles bezüglich Gartendiebstahles macht sich der-
diebsadl. jenige schuldig, welcher landwirthschaftliche Erzeugnisse mit Einschluß von Obst-
früchten oder landwirthschaftliche Geräthschaften vom Felde oder sonst im
Freien, ingleichen derjenige, welcher Obstfrüchte, andere Gartenerzeugnisse oder Ge-
rathschaften aus Gärten, endlich derjenige, welcher Feld= oder Garten-
Befriedigungen, einzelne Theile derselben oder in Feldern oder Gärten
Baumpfäahle, Bohnenstangen, Hopfenstangen und dergleichen in der Absicht an
sich nimmt, sich dieselben zuzueignen und dadurch sich oder Anderen einen
umrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen. Ein solcher ist dem Holzdiebe gleich
(5. 20), jedoch in keinem Falle unter einer Woche Gefängniß zu bestrafen,
vorbehältlich der noch härteren Bestrafung nach Art. 230 des Strafgesetz-
buches, wenn der Diebstahl durch gewaltsames Erbrechen verschlossener Be-
haltnisse oder sonst in der dort (Art. 230 des Strafgesetzbuches) bezeichneten
Weise ausgeführt worden seyn sollte.
g. 26.
Dieselbe Strafe (§. 20 und §. 25) trifft diejenigen, welche in Holzungen
oder Baumpflanzungen Gehage oder sonstige Befriedigungen, einzelne Theile
derselben oder andere Besestigungs= und Sicherungs-Mittel (§. 25) in gewinn-
suchtiger Absicht (Art, 25) an sich nehmen.