Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

Wuͤckfall. 
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Bestimmungen: 1) Auf Handarbeit soll vorzugsweise erkannt werden, inso- 
fern solche nach Art. 14 des Strafgesetzbuches überall statthaft ist und im ein- 
zelnen Falle nicht als unanwendbar oder zweckwidrig erscheint; 2) Auf Geld- 
strafe ist in denjenigen Fallen zu erkennen, in welchen dieselbe unter den 
vorwaltenden Umstaänden für die zweckmäßigere angesehen werden magz 3) Nur 
bei Feld= und Garten-Diebstählen und den im F. 26 gedachten Entwendun- 
gen bleibt die Geldstrafe ausgeschlossen, wenn dieselben nicht unter die 
Bestimmung des §. 30 fallen. 
#. 29. 
Hinsichtlich der Frage, ob ein Rückfall anzunehmen sey, sind nur die 
vorstehend (. 11 bis §. 26) abgehandelten Vergehen, mit Einschluß des Ver- 
suches, der ungleichen Theilnahme, der Hehlerei und Parthiererei, welche 
dabei vorkommen, für gleichartige Vergehen (Art. 58 und 59 des Straf- 
gesetzbuches vom 5. April 1839) zu erachten. In dieser Grenze treten nach- 
stehende Strafbestimmungen ein: 
a) Bei dem ersten Rückfalle ist die sonst verwirkte Strafe (F. 11 bis J. 27) 
zu verdoppeln und zwar in der Weise, daß niemals unter vierzehen Ta- 
gen — bei Feld= und Garten-Diebstählen mit Einschluß der im §. 26 
gedachten Entwendungen niemals unter vier Wochen — Gefängniß oder 
Handarbeit eintreten darf und daß anstatt der Gefängnißstrafe, wenn 
sie wenigsfens die Dauer von vier Monaten erreicht, auf Arbeitöhaus- 
strafe — jedoch nur in der halben Dauer und in keinem Falle über 
sechs Monate — erkannt werden soll. 
Auch darf der Spruchrichter bei Mannspersonen die verwirkte Ge- 
fangnißstrafe, bezüglich Handarbeit in körperliche Züchtigung, soweit 
dieses nach Art. 23 des Strafgesetzbuches zulässig ist, verwandeln. 
Im zweiten Rückfalle ist die nach der Bestimmung unter a zu verhän- 
gende, wenigstens aber auf einen Monat. — bei Feld= und Garten- 
Diebstählen mit Einschluß der im §F. 26 erwähnten Entwendungen auf 
zwei Monate — zu verlängernde Freiheitsstrafe noch zu scharfen ent- 
weder durch hartes Lager oder durch Dunkel-Arrest, durch beides jedoch 
nicht über dreißig Tage und ununterbrochen nicht länger als zwei Tage 
nach einander. Mit koörperlicher Züchtigung darf das erste Schärfungs- 
mittel niemals verbunden werden. 
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