Wuͤckfall.
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Bestimmungen: 1) Auf Handarbeit soll vorzugsweise erkannt werden, inso-
fern solche nach Art. 14 des Strafgesetzbuches überall statthaft ist und im ein-
zelnen Falle nicht als unanwendbar oder zweckwidrig erscheint; 2) Auf Geld-
strafe ist in denjenigen Fallen zu erkennen, in welchen dieselbe unter den
vorwaltenden Umstaänden für die zweckmäßigere angesehen werden magz 3) Nur
bei Feld= und Garten-Diebstählen und den im F. 26 gedachten Entwendun-
gen bleibt die Geldstrafe ausgeschlossen, wenn dieselben nicht unter die
Bestimmung des §. 30 fallen.
#. 29.
Hinsichtlich der Frage, ob ein Rückfall anzunehmen sey, sind nur die
vorstehend (. 11 bis §. 26) abgehandelten Vergehen, mit Einschluß des Ver-
suches, der ungleichen Theilnahme, der Hehlerei und Parthiererei, welche
dabei vorkommen, für gleichartige Vergehen (Art. 58 und 59 des Straf-
gesetzbuches vom 5. April 1839) zu erachten. In dieser Grenze treten nach-
stehende Strafbestimmungen ein:
a) Bei dem ersten Rückfalle ist die sonst verwirkte Strafe (F. 11 bis J. 27)
zu verdoppeln und zwar in der Weise, daß niemals unter vierzehen Ta-
gen — bei Feld= und Garten-Diebstählen mit Einschluß der im §. 26
gedachten Entwendungen niemals unter vier Wochen — Gefängniß oder
Handarbeit eintreten darf und daß anstatt der Gefängnißstrafe, wenn
sie wenigsfens die Dauer von vier Monaten erreicht, auf Arbeitöhaus-
strafe — jedoch nur in der halben Dauer und in keinem Falle über
sechs Monate — erkannt werden soll.
Auch darf der Spruchrichter bei Mannspersonen die verwirkte Ge-
fangnißstrafe, bezüglich Handarbeit in körperliche Züchtigung, soweit
dieses nach Art. 23 des Strafgesetzbuches zulässig ist, verwandeln.
Im zweiten Rückfalle ist die nach der Bestimmung unter a zu verhän-
gende, wenigstens aber auf einen Monat. — bei Feld= und Garten-
Diebstählen mit Einschluß der im §F. 26 erwähnten Entwendungen auf
zwei Monate — zu verlängernde Freiheitsstrafe noch zu scharfen ent-
weder durch hartes Lager oder durch Dunkel-Arrest, durch beides jedoch
nicht über dreißig Tage und ununterbrochen nicht länger als zwei Tage
nach einander. Mit koörperlicher Züchtigung darf das erste Schärfungs-
mittel niemals verbunden werden.
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