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II. Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird die
nachstehende, von Höchstdemselben vollzogene Verordnung als Nachtrag zu dem
Gesetze über das Spielkarten-Monopol und den Spielkarten= Stempel vom
2. Januar 1834 andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 20. November 1840.
Großberzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Die Bestimmungen in den #. 1, 2, 13 und 15 des Gesetzes über die
Münzverfassung des Großberzogthumes vom 27. Oktober d. J. machen auch
eine Abaänderung, bezüglich anderweite Regulirung und Feststellung, der gegen-
wärtig bei der Spielkarten-Regie bestehenden Verkaufspreise vom 1. Januar
1841 ab nothwendig. Wir verordnen zu dem Ende, wie folgt:
K". 1.
Die im §. 8 des Gesetzes über das Spielkarten-Monopol und den
Spielkarten-Stempel vom 2. Januar 1834 (Regierungs-Blatt v. J. 1884
S. 8) geordneten Verkaufspreise der Spielkarten sind vom 1. Januar 1841
an sämmtlich aufgehoben.
g. 2.
An ihre Stelle treten dagegen von diesem Zeitpunkte an folgende, in
der neuen Landeswaͤhrung, dem Vierzehenthaler-Muͤnzfuße, ausgeworfene und
bezuͤglich zahlbare Preise, als: