Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Wege-Geldes, 1 Thaler 6 Groschen fuͤr jede Meile oder geringere Ent- 
fernung aus der Flur des Gerichtssitzes und eben soviel für die Rück- 
reise, dafern sie nicht noch an demselben Tage erfolgt. 
g. 110. 
Patrimonial-Beamte dürfen, hinsichtlich der Dicten und Transport-Kosten, 
die Entfernung nur vom Orte des Gerichtssitzes aus berechnen. 
Ist ein Aktuar oder statt dessen ein Accessist als Protokoll-Führer bei einem 
Patrimonial-Gerichte förmlich angestellt: so bezieht jener und bezüglich dieser 
dieselben Diäten, Tranöport= und andere Gebühren, welche bei unmittelbar 
Großherzoglichen Aemtern und Gerichten Statt finden (§. 98 bis F. 109). 
II. Bei den Oberbehörden 1½ ihren B ugerdbtigenn. bei dem Militdär und bei der 
hern Hof-Dienerschaft. 
g. 111. 
Bei nothwendigen Reisen wird fuͤr jede Meile oder geringere Entfer- 
nung der Hinreise und eben so der Zurückreise, wenn letztere nicht am nam- 
lichen Tage erfolgt, den in dem §. 105 unter Nr. 1 benannten Staats- 
dienernrnrr .. .. . .. 2Thlr. 10 Gr. 
den in dem F. 105 Nr. 2 und Nr. 3 aufgefuͤhrten, ingleichen 
Hauptleuten erster Klasse und den akademischen Professoren 1 18 = 
und den daselbst unter Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 aufgeführten —— = 20 
vergütet, es sey denn, daß sie vorzögen, den wirklichen Transport-Aufwand 
zu bescheinigen. Solchen Falles sind die unter Nr. 1 aufgeführten Staatsdie- 
ner zu einem Wagen mit vier Perden, die unter Nr. 2 und Nr. 3 aufge- 
führten zu einem Wagen mit zwei Pferden und die unter Nr. 4, Nr. 5 und 
Nr. 6 aufgeführten, dafern kein Postwagen benutzt werden kann, zu einem 
Reitpferde, oder, nöthigen Falles, zu einem einspännigen Fuhrwerke berechtiget. 
Die vorstehend bestimmten Ansätze für Transport-Kosten sollen verhältniß- 
mäßig gemindert werden, sobald der Fall eintritt, daß Chaussee-Geld von 
Inländern nicht mehr erhoben wird. 
Hinsichtlich derjenigen Staatsdiener, welche Fourrage oder Geldentschädi- 
gung für Dienstpferde beziehen, gelten folgende Bestimmungen: 
1) sie dürfen bei Dienstreisen von über 6 Meilen Entfernung von ihrem 
Wohnorte, insofern sie davon Diäten beziehen, auch Transport-Gebüh= 
ren für jede Meile über 6 Meilen hinaus ansetzen, ohne Unterschied 
zwischen Reisen in das In= oder Ausland, Diese Bestimmung ist aber