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fünf und sechszis Pfennige
von jedem gangbaren Schocke und
ein und dreißig Quatember,
wovon verfallen fsind an dem ersten Tage eines jeden der Monate
Januar, Februar, August, Oktober, November
zwölf Pfennige und drei Quatember,
am ersten Tage des Monates April
fünf Pfennige und vier Quatember
mud am ersten Tage eines jeden der Monate May und July
sechs Quatember;
4) in den vormals Hessischen Landestheilen:
achtzehen Monatssteuern
dergestalt, daß verfallen sind am ersten Tage eines jeden der Monate
Februar, April, May, July, August, Oktober
zwei Monatsstevern
umd an dem ersten Tage eines jeden der Monate Jannar und November
drei Monatssteuern.
Von den in diesen Gebietstheilen befindlichen Exemtensteuerbaren
Obiekten sind
ein und drei Viertel Eremten-Steuer
nach dem Fuße der im Jahre 1821 geschehenen Erhebung derselben zu
entrichten, wovon am ersten Tage eines jeden der Monate Jannar,
Februar, April, May, August, Oktober, November
ein Viertel jenes Steuerbetrages
verfallen sind.
Auf Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzog5, höchsten Befehl und
in Gemäßheit der in dem höchsten Steuer-Patente vom 18. Dezember dieses
Jahres deshalb ertheilten Zusicherung wird dieses Alles hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl, als Steuerer-
heber erinnert und angewiesen, bei Emrichtung und Erhebung der betreffenden
Steuern die festgesetzten Termine genau zu beachten und übrigens dasjenige,
was die Steuererhebungs -Verordnung vom 9. November 1821 vorschreibt,
sich allenthalben zur genauen Richtschnur dienen zu lassen.
Weimar den 21. Dezember 1840.
Großherzoglich Sächfisches Landschafts-Kolleginm.
K. Hufeland.